Kfz-Versicherung: Was beim Wechsel zu beachten ist

Der Bund der Versicherten (BdV) hat wenige Tage vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist zur Kfz-Versicherung am 30. November vor einem überstürzten Wechsel des Versicherers gewarnt.

An den neuen Versicherer werden laut BdV nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden übermittelt.
An den neuen Versicherer werden laut BdV nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden übermittelt.

In einer Pressemitteilung weist der BdV darauf hin, dass bei einem Wechsel zum Beispiel eventuelle Sondereinstufungen für Zweitwagen wegfallen könnten. Werde von einem Versicherer eine Sondereinstufung vorgenommen, dann werde diese bei einem Wechsel dem neuen Versicherer nicht mitgeteilt.

An den neuen Versicherer werden laut BdV nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden übermittelt. Zudem werde dem Nachversicherer bei einem Versichererwechsel nur der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, der ohne Rabattschutz erfahren wurde. Es werde somit eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes beim neuen Kfz-Versicherer vorgenommen.

Variierende Rückstufungstabellen

Auch bei einem Versichererwechsel mit einem schadenbelasteten Vertrag gebe es einiges zu bedenken, denn die bisherige Versicherungsgesellschaft bestätige dem Nachversicherer immer den Vertragsverlauf. Anhand dieser Informationen erfolge beim Nachversicherer die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse.

Bei einem Schaden im laufenden Versicherungsjahr erfolge eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes gemäß Rückstufungstabelle. Von Versicherer zu Versicherer könne diese Rückstufungstabelle variieren, was bei einem Wechsel unter Umständen zu einer schlechteren Einstufung des Schadenfreiheitsrabattes führen könne. (kb)

Foto: Shutterstock

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