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Montag, 28. Februar 2011

Beraterhaftung: Fallstricke beim Internetauftritt

Die eigene Internetseite ist für Versicherungsvermittler inzwischen fast unentbehrlich. Web-Auftritte müssen allerdings bestimmten gesetzlichen Vorschriften genügen. Welche Angaben sind tatsächlich existenziell und welche freiwilliger Natur?

Rechtsanwalt-dietmar-goerz in Beraterhaftung: Fallstricke beim Internetauftritt

Dietmar Goerz

Text: Rechtsanwalt Dietmar Goerz, Kanzlei GPC Law, Berlin

Ein nicht mehr wegzudenkendes Vertriebsvehikel für Versicherungsvermittler ist die eigene Internetseite. Diese kann zwei Zwecken dienen: Einerseits als Image-Seite, auf der das eigene Unternehmen und dessen Dienstleistung nur beworben werden.

Andererseits ermöglichen Internetseiten von Vermittlern nicht selten den Kunden zudem einen Zugang zu Versicherungsprodukten. Auch hier sind zwei Varianten möglich. Oft binden Versicherungsvermittler in die eigene Internetseite nur Links ein, die auf Seiten von Versicherungsunternehmen verweisen. Die Kunden gelangen so auf die Portale der Versicherer, und können dort eine Police beantragen.

In diesem Fall ist der verlinkende Vermittler nur Tippgeber, auch wenn er dafür Provision erhält. Bei einigen Vermittlern hat der Kunde aber den Eindruck, die Beantragung der Versicherung immer noch Teil von dessen Internetseite. Ein derartiger Vertrieb wäre dann eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Das gilt auch dann, wenn der Kunde beim Ausfüllen einer Datenmaske schon technisch in Kontakt mit dem Server eines Versicherers steht.

Erstinformation im Impressum

Landläufig wird davon ausgegangen, dass Versicherungsvermittler im Impressum ihrer Internetseite die Informationen über ihr Unternehmen aufführen müssen, die nach Paragraf 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vorgeschrieben sind. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, diese Daten, besser bekannt unter der Bezeichnung „Erstinformation“, im Impressum zu nennen. Das gehört zum Erkennungsmerkmal einer seriösen Vermittler-Webseite.

Gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Denn die Mitteilung der Erstinformation gehört zu den Informationspflichten im Rahmen des Vermittlungsprozesses. Nur wer über seine Internetseite den Abschluss von Versicherungsverträgen online vermittelt, muss diese Daten überhaupt mitteilen.

Die Pflicht zur Mitteilung der Erstinformation geht auf die Europäische Versicherungsvermittlerrichtlinie (VVR) zurück. Nach Paragraf 11 VersVermV ist die Erstinformation dem Versicherungsnehmer „in Textform“ mitzuteilen. Textform bedeutet Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Entsprechend dem Wortlaut der VVR ist die Erstinformation „auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger“ zu erteilen.

Wie in diesem Zusammenhang der unbestimmte Rechtsbegriff „dauerhafter Datenträger“ auszulegen ist, hat jüngst der für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zuständige supranationale EFTA-Gerichtshof in Luxemburg entschieden (Urteil vom 27. Januar 2010 E-4/09): Die Mitteilung der Erstinformation auf einer Internetseite entspricht danach nur dann den Formvorschriften der VVR, wenn diese vom Kunden gespeichert werden können.

Seite 2: Informationspflichten nach TMG

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