Die Zukunft der Provisionen unter MiFID II

Eigentlich ist die Richtlinie längst in deutsches Recht umgesetzt worden und von den Betroffenen zu beachten. Die Umsetzung erfolgte durch das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz, das seit dem 03.01.2018 gilt. Nun könnte die Schlussfolgerung naheliegen, dass deshalb seit Anfang des Jahres die wesentlichen offenen Fragen beantwortet und die teils über Jahre andauernden Diskussionen, gerade auch zur Provisionsthematik, ein Ende gefunden haben. Gerade hinsichtlich der 34f-Vermittler kann hiervon allerdings keine Rede sein. Ein Gastbeitrag von Florian Kelm, Rechtsanwaltskanzlei Zacher & Partner

Prospektfehler
Florian Kelm: „Der 34fler muss sich nach wie vor in Geduld üben und abwarten, ob die FinVermV Verschärfungen bei der Zulässigkeit und Offenlegung von Provisionen vorsehen wird.“

Es sei zunächst in Erinnerung gerufen, dass das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz und die MiFID II von 34f-lern gar nicht unmittelbar zu beachten sind. Unmittelbar betroffen sind nämlich nur Institute mit bankrechtlicher Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Diese müssen sich seit Anfang des Jahres bereits in der neuen Welt unter MiFID II zurecht finden. Hierbei haben sie neben gesteigerten Anforderungen an den Beratungsprozess und die Dokumentation auch einige Verschärfungen im Bereich der Provisionen zu beachten. So gelten sowohl strengere Anforderungen an die Zulässigkeit der Vereinnahmung von Provisionen als auch an deren Offenlegung.

Weitere Vorschriften für Wertpapierdienstleister

Insbesondere müssen Provisionen seither durch die Erbringung einer zusätzlichen Dienstleistung für den einzelnen Kunden gerechtfertigt werden. Ein solcher Zusatzdienst kann zum Beispiel in der Prüfung des Gesamtportfolios des Kunden hinsichtlich der Geeignetheit zur Erreichung der mitgeteilten Anlageziele bestehen. Ferner ist die Zulässigkeit von laufenden Bestandsprovisionen daran geknüpft, dass diese zu dauerhaften Vorteilen beim Kunden führen, wobei auch ein solcher dauerhafter Vorteil durch eine regelmäßig zu erbringende zusätzliche Dienstleistung, zum Beispiel der Übersendung und Kommentierung von Rechenschaftsberichten, erzeugt werden kann.

Für Wertpapierdienstleister hat der Gesetzgeber zur besseren Anwendbarkeit der Vorgaben von MiFID II und des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes auch bezüglich Provisionen weitere konkretisierende Vorschriften erlassen. Diese finden sich in dem Sprachungetüm der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung.

Reformierte FinVermV steht noch aus

Genau an einer solchen Konkretisierung fehlt es aber bezüglich der Vermittler mit Erlaubnis nach 34f Gewerbeordnung. Die längst überfällige neue oder geänderte Finanzanlagenvermittlerverordnung („FinVermV“)steht noch aus. Dies mag teilweise der langwierigen Regierungsbildung im Anschluss an die Bundestagswahl 2017 geschuldet sein, allerdings hätte auch die vorherige große Koalition eine entsprechende Verordnung noch auf den Weg bringen können.

Seite zwei: Was gilt hinsichtlich Provisionen für 34f-ler?

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