Widerspruch bei Policenmodell: Versicherter trägt Fondsverluste

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch muss sich der Versicherte bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien geflossen sind, Verluste erwirtschaftet haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).

Da die Fondsverluste laut BGH adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden seien, müsse er sich diese Verluste anrechnen lassen.

Ein Versicherungsnehmer hatte mit einer Versicherungsgesellschaft eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen.

Jahre später legte der Versicherte Widerspruch ein. Der Vertrag sei aufgrund einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht zustande gekommen.

Keine volle Prämienrückzahlung 

Der Versicherer betrachtete den Versicherungsvertrag als gekündigt und zahlte dem Kunden die den unter Berücksichtigung der Fondsanteile aus Fondsdeckungskapital und der Fondsanteile aus Überschussguthaben errechneten Wert des Fondsvermögens aus.

[article_line]

Dem Versicherungsnehmer reicht dies nicht. Er verlangt eine Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Betrages des Versicherers.

In seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: IV ZR 513/14) erklärt der BGH die Möglichkeit eines nicht Zustandekommens des Versicherungsvertrags wegen einer fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht, wie bereits in früheren Urteilen, für zulässig.

Allerdings könne der Versicherungsnehmer nicht eine volle Prämienrückzahlung verlangen. Der in der Zeit gewährte Versicherungsschutz sei zu berücksichtigen.

Seite zwei: Versicherter trägt Fondsverluste

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments