Widerspruch bei Policenmodell: Versicherter trägt Fondsverluste

Zudem habe es sich in dem vorliegenden Fall um eine fondsgebundene Lebensversicherung gehandelt, bei der es in den fondsgebundenen Komponenten zu Verlusten gekommen sei.

Versicherter trägt Fondsverluste

Da die Fondsverluste adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden seien, müsse er sich diese Verluste anrechnen lassen. Außerdem sei in diesem Falle nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien das Verlustrisiko dem Versicherungsnehmer zugewiesen.

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„Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die – mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss“, so der BGH in seiner Entscheidungsschrift.

Allerdings schränkt der BGH diese Einschätzung ein, indem er die Höhe der Verluste als maßgeblich anführt. Das Widerspruchsrecht werde demnach dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. (nl)

Foto: Shutterstock

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