Fallstricke bei Provisionsrückforderungen

Für unternehmensinterne „Provisions- und Stornohaftungsbedingungen“ verlangt das BAG, dass solche Bedingungen entweder dem Arbeitsvertrag beigefügt oder sie näher bezeichnet werden und so zugänglich sind, dass der Arbeitnehmer sie unproblematisch finden kann.

Vorliegend waren die Regelungen weder dem Arbeitsvertrag beigefügt noch beispielsweise im Intranet eingestellt. Der Arbeitnehmer konnte deshalb nicht hinreichend klar erkennen, welchen Inhalt die Bedingungen gehabt haben sollen.

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Die Schlüssigkeit der Rückzahlungsansprüche erfordert nach der Entscheidung des BAG zudem „die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämien der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zu Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Diese Angaben sind dabei für Rückforderungen in jeder Höhe erforderlich. Auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge sind an die Schlüssigkeit einer Klage keine geringeren Anforderungen zu stellen“.

Zusammenfassung

Der Versicherer muss bei Provisionsrückforderungen sehr sorgfältig vorgehen: Er sollte (1) seine Verträge klar und eindeutig formulieren und allgemeine Regelwerke einfach zugänglich machen, beispielsweise im Intranet.

Er hat sodann (2) zwischen Brutto- und Nettoforderungen zu unterscheiden und (3) auch bei Kleinstbeträgen detailliert aufzuzeigen, warum die Vorschüsse zurückgefordert werden können. Dies sind Anforderungen, die in der alltäglichen Praxis oft nicht eingehalten werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Olaf C. Sauer ist Partner in der Kanzlei Fuhrken & Sauer. Er doziert in den Bereichen Arbeits- und Medienrecht u.a. am Institut für Kultur- und Medienmanagement, Hamburg, der Hochschule für Hannover und der DeutscheAnwaltAkademie.

Foto: Joerg Schwalfenberg / Shutterstock

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