Haftung: Der BGH öffnet einen neuen Notausgang

Denn das hatte der Kläger wie üblich behauptet: Hätte er gewusst, dass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden seien, hätte er sich nicht beteiligt. Das OLG hatte sich mit dieser Behauptung (bzw. den Einwendungen dagegen) nicht näher befasst, sondern die Klage aus anderen Gründen, die wiederum vom BGH kassiert wurden, abgewiesen.

In der erneuten Verhandlung allerdings hat der Treuhänder zunächst scheinbar ziemlich schlechte Karten. Wie schon seit vielen Jahren auch in Zusammenhang mit der Vertriebs- und Prospekthaftung geht der BGH auch in diesem Fall von einer Vereinfachung aus: Dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spreche „eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung“, so das Urteil.

Die (angebliche) Lebenserfahrung kann demnach nur „durch konkreten Vortrag“ entkräftet werden. Der Treuhänder muss also belegen, was in dem Kopf des Anlegers vorgegangen ist, als er sich beteiligt hat. Das ist generell und erst recht zwölf Jahre nach der Beteiligung nicht eben einfach.

Normalerweise wäre die Geschichte also spätestens hier zu Ende. Ist sie aber noch immer nicht. Denn der BGH öffnet dem Treuhänder einen überraschenden Notausgang, wenn auch nur einen Spalt weit.

„Keine ausschlaggebende Bedeutung“?

Das OLG hatte festgestellt, dass „die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag“ und die alleinige Verfügungsberechtigung des Treuhänders über das Konto „nur in unwahrscheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war“.

Insofern sei auch in Betracht zu ziehen, dass der Kläger auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten „deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen“, so der BGH.

Das Gericht hält es also für möglich, dass die Sache für den Anleger doch nicht ganz so wichtig war, wie er behauptet. Das OLG muss diesem Punkt nun noch einmal auf den Grund gehen. Der BGH entfernt sich damit nur ein winziges Stückchen von seinen bisherigen Grundsätzen, das aber entscheidend sein kann.

Seite 3: Niemand wird das ernsthaft glauben

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments