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Äste über dem Gartenzaun: Wann Nachbarn selbst zur Schere greifen dürfen

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Astschnitt bei Nachbars Pflanzen
Bild: KI-generiert mit ChatGPT / DALL·E
Wann Nachbarn überhängende Äste schneiden dürfen und welche rechtlichen Grenzen für den Rückschnitt gelten.

Überhängende Äste dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zurückgeschnitten werden. Wer dabei jedoch die Grundstücksgrenze überschreitet oder zu viel entfernt, riskiert hohe Schadensersatzforderungen. Ein Urteil zeigt, worauf Eigentümer achten müssen.

Ein Ast ragt über den Gartenzaun, Nadeln landen auf der Terrasse oder Zweige beeinträchtigen einen Weg: Bäume an der Grundstücksgrenze führen schnell zu Herausforderungen. Doch wer sich durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück gestört fühlt, darf nicht einfach selbst zur Säge greifen. Welche Rechte Eigentümer haben und wo die Grenzen eines Rückschnitts liegen, regeln das Bürgerliche Gesetzbuch, das Naturschutzrecht und die Rechtsprechung.

Das Nachbarrecht unterscheidet klar zwischen einem Anspruch gegen den Eigentümer des Baums und dem Recht, überhängende Zweige selbst zurückzuschneiden. Beides setzt voraus, dass die Nutzung des eigenen Grundstücks tatsächlich beeinträchtigt ist. Ein allgemeines Recht, den Bewuchs des Nachbarn nach eigenen Vorstellungen zu kürzen, gibt es nicht.

Worum ging es konkret?

Wie weit ein Rückschnitt gehen darf, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2024 (Az. 9 U 35/23). Auf einem Grundstück im Vordertaunus standen eine rund 70 Jahre alte Birke und ein Kirschbaum in Grenznähe. Die Eigentümerin hatte ihrem Nachbarn erlaubt, die auf sein Grundstück ragenden Äste zurückzuschneiden.

Der Nachbar ging jedoch weit darüber hinaus. In Abwesenheit der Eigentümerin betrat er ihr Grundstück und schnitt beide Bäume massiv zurück. An der Birke verblieb kein Blatt. Der Kirschbaum wurde kurz vor der Ernte vollständig eingekürzt. Die Eigentümerin verlangte knapp 35.000 Euro Schadensersatz. Das Landgericht sprach ihr zunächst gut 4.000 Euro zu. Das OLG Frankfurt am Main hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung der Schadenshöhe zurück. Bei älteren Bäumen können neben den Kosten eines Ersatzbaums auch Alter, Standort und Funktion für das Grundstück maßgeblich sein.

Die Zustimmung zum Rückschnitt überhängender Zweige berechtigt nicht zu weitergehenden Eingriffen in den Baumbestand. Wer ohne Einwilligung das Nachbargrundstück betritt oder einen umfassenden Kronenrückschnitt vornimmt, handelt nicht mehr im Rahmen des ihm erlaubten Rückschnitts und muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen.

Was Nachbarn selbst schneiden dürfen

Paragraf 910 BGB erlaubt betroffenen Eigentümern, überhängende Zweige selbst zurückzuschneiden – allerdings erst, nachdem sie dem Eigentümer des Baums erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben. Die Aufforderung sollte schriftlich erfolgen.

Voraussetzung ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, etwa durch in die Terrasse ragende Äste oder eine konkrete Gefahr durch abbrechende Zweige. Üblicher Laubfall genügt dagegen nicht ohne Weiteres. Der Rückschnitt muss auf den Überhang beschränkt bleiben und vom eigenen Grundstück aus erfolgen. Das Betreten des Nachbargrundstücks oder ein Eingriff in die gesamte Baumkrone sind ohne Einwilligung unzulässig.

Paragraf 910 BGB eröffnet kein allgemeines Selbsthilferecht. Zulässig ist nur der Rückschnitt des tatsächlichen Überhangs auf dem eigenen Grundstück und nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Eigentümer des Baums erhält damit zunächst die Gelegenheit, die Beeinträchtigung selbst zu beseitigen.

Tim Wistokat
Tim Wistokat (Foto: von Poll Immobilien)

Anspruch, Verjährung und Naturschutz

Neben dem eigenen Rückschnitt kann ein Eigentümer auch verlangen, dass der Nachbar überhängende Äste beseitigt. Dieser gerichtliche Anspruch kann nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2019 (Az. V ZR 136/18) nach drei Jahren verjähren. Das Selbsthilferecht nach Paragraf 910 BGB bleibt davon zu unterscheiden. Der BGH stellte 2021 klar (Az. V ZR 234/19), dass ein berechtigter Rückschnitt den Baum grundsätzlich auch erheblich schädigen darf.

Naturschutzrechtliche und kommunale Vorgaben bleiben zu beachten. Stärkere Eingriffe in Gehölze sind zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich eingeschränkt. Nist- und Ruhestätten geschützter Tiere dürfen ganzjährig nicht beschädigt werden.

Fazit

Die Entscheidungen zeigen, dass Eigentümer die Grenzen ihres Rechts genau beachten müssen. Ein zulässiger Rückschnitt darf nur den tatsächlichen Überhang erfassen und muss die Voraussetzungen des Paragrafen 910 BGB erfüllen. Weitergehende Eingriffe in den Baumbestand des Nachbarn können erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Autor Dr. Tim Wistokat, LL.M., ist Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei von Poll Immobilien.


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