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Die private Krankenversicherung im Fokus: Warum ein PKV-Anbieterwechsel Alterungsrückstellungen kosten kann

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Foto: Assekurata
Alexander Kraus: "Für die Tarifauswahl ist ein genaues Verständnis der Leistungsunterschiede und auch die individuelle Situation der Versicherten entscheidend."

Wer in der PKV den Anbieter wechselt, riskiert einen erheblichen Teil seiner angesparten Alterungsrückstellungen. Der vierte Teil der Assekurata-Serie beleuchtet, wie Paralleltarife, das Tarifwechselrecht und Selbstbehalte die Beitragsentwicklung langfristig beeinflussen – und wann ein interner Wechsel die bessere Wahl ist. Von Alexander Kraus.

Teil vier der Assekurata-Serie beleuchtet die Tarifvielfalt in der privaten Krankenversicherung. Paralleltarife, das Wechselrecht nach Paragraf 204 VVG und ein Anbieterwechsel wirken sich unterschiedlich auf Beiträge und Alterungsrückstellungen aus. Was Versicherte beachten sollten. Von Alexander Kraus

Nach den bisherigen Beiträgen zu Leistungsdynamik, finanzieller Stabilität sowie Risikoprüfung und Beitragskalkulation richtet sich der Fokus nun auf die Tariflandschaft der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Tarifstruktur eines Versicherers kann die Beitragsentwicklung und die Wechseloptionen langfristig beeinflussen. Paralleltarife, geschlossene Bestände, interne Wechselmöglichkeiten und Anbieterwechsel werfen dabei zentrale Fragen auf, die ich im Folgenden einordnen möchte.

Paralleltarife und Tarifvielfalt innerhalb eines Unternehmens

Viele Versicherer bieten nicht nur Tarife mit unterschiedlich hohem Leistungsumfang an, sondern auch mehrere ähnliche Tarife nebeneinander. Solche Paralleltarife entstehen häufig, wenn neue Tarifgenerationen eingeführt werden und ältere Tarife für den Bestand geschlossen sind. Dadurch kann innerhalb eines Unternehmens eine breite Tariflandschaft entstehen – mit Vor- und Nachteilen für Versicherte. Positiv ist, dass Versicherer ihre Produkte weiterentwickeln können und sich später oft zusätzliche Wechseloptionen ergeben. Gleichzeitig können geschlossene Tarife jedoch unter Druck geraten, wenn jüngere und gesündere Versicherte in neue Tarife wechseln, während ältere oder kränkere Versicherte im Bestand bleiben. Dann steigen in der Regel Schadenbelastung und Anpassungsdruck.


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Eine breite Tariflandschaft kann zudem die Begrenzung von Beitragsanpassungen mit Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) erschweren. Denn diese Mittel stehen nur begrenzt zur Verfügung und können nicht mehrfach eingesetzt werden. Je mehr Tarife betroffen sind, desto schwieriger wird es, sie gezielt und wirksam zu verwenden. Einige Versicherer setzen deshalb auf temporäre Limitierungen. Diese können die Beiträge zwar kurzfristig stabilisieren, verschieben notwendige Beitragsanpassungen jedoch oft nur, wenn keine dauerhafte Ausfinanzierung dahintersteht.

Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG und seine Auswirkungen

Nach § 204 VVG können Versicherte in einen anderen Tarif ihres Versicherers wechseln, ohne dabei ihre angesparten Alterungsrückstellungen zu verlieren. Für gleichartige Leistungen ist keine erneute Gesundheitsprüfung notwendig. Nur wenn der neue Tarif zusätzliche oder bessere Leistungen bietet, darf der Versicherer eine Risikoprüfung vornehmen. Dabei können für die Mehrleistungen zusätzliche Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden; bestehende Zuschläge oder Ausschlüsse bleiben grundsätzlich bestehen.

In der Praxis sollte ein Tarifwechsel sorgfältig geprüft werden. Ein auf den ersten Blick günstiger Tarif im Neubestand kann langfristig Risiken bergen. Umgekehrt kann der Wechsel aus einem ungünstig verlaufenden, geschlossenen Tarif in einen stabileren Bestand sinnvoll sein. Leistungsreduzierungen sollten nur das letzte Mittel sein, denn gerade im Alter kann ein umfassender Versicherungsschutz besonders wichtig werden.

Alterungsrückstellungen und Gesundheitsprüfung beim Anbieterwechsel

Während das Tarifwechselrecht innerhalb desselben Unternehmens die Alterungsrückstellungen vollständig schützt, sieht die Situation bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer grundlegend anders aus. Seit 2009 gibt es zwar einen gesetzlichen Übertragungswert. Dieser orientiert sich jedoch am Basistarif und liegt typischerweise deutlich unter den tatsächlich aufgebauten Alterungsrückstellungen. Je nach Vertragsdauer und Tarif kann beim Anbieterwechsel ein erheblicher Teil der aufgebauten Alterungsrückstellungen verloren gehen.

Hinzu kommt, dass beim neuen Versicherer in jedem Fall eine Gesundheitsprüfung erfolgt. Erkrankungen, die inzwischen eingetreten sind, können dabei zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen. Auch wenn ein neuer Tarif anfangs günstiger wirkt, kann sich ein Anbieterwechsel langfristig nachteilig auswirken. Ein Grund dafür ist, dass aufgebaute Alterungsrückstellungen teilweise verloren gehen können, was die spätere Beitragsentwicklung belasten kann. Ein Anbieterwechsel sollte daher gut überlegt sein. In Betracht kommen kann er etwa bei einer nachweislich dauerhaft ungünstigen Bestandsentwicklung oder bei gravierenden Serviceproblemen. Häufig ist jedoch ein interner Tarifwechsel die naheliegendere Alternative.

Leistungsunterschiede als Hürde bei Tarif- und Anbieterwechseln

Einen leistungsgleichen oder zumindest vergleichbaren Tarif zu finden, kann schwierig sein, da es in der PKV keine standardisierten Einheitsprodukte gibt. Welche Leistungen der Versicherer dauerhaft schuldet, ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unabhängig von der aktuellen Erstattungspraxis können Versicherte nur die Leistungen einfordern, die dort verbindlich zugesagt sind. Deshalb kommt der Bedingungsqualität eine zentrale Bedeutung zu.

Um Leistungsunterschiede objektiv beurteilen zu können, ist eine systematische Unterscheidung notwendig. Oft werden Tarife auf der Makroebene in die Kategorien Standardschutz, Komfortschutz und Topschutz eingeteilt. Für eine erste Orientierung kann das hilfreich sein, für eine fundierte Bewertung reicht es jedoch meist nicht aus. Denn unterhalb dieser groben Einordnung gibt es zahlreiche Leistungsmerkmale. Dazu zählen Kernbereiche wie die Wahl der Behandelnden, die Erstattung von Honoraren, die stationäre Versorgung und Arzneimittel. Hinzu kommen besondere Leistungsbereiche wie Psychotherapie, Alternativmedizin, häusliche Krankenpflege, palliative Versorgung oder Leistungen im Ausland. Jeder Leistungsbereich kann im Laufe der Zeit relevant werden. Einschränkungen bei der Behandlerwahl können zum Beispiel dazu führen, dass bestimmte Spezialisten oder Behandlungsformen nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind. Für die Tarifauswahl ist deshalb nicht nur ein genaues Verständnis der Leistungsunterschiede entscheidend, sondern auch die individuelle Situation der Versicherten.

Selbstbehalte und Beitragsrückerstattungen als Beitragsinstrumente

Selbstbehalte und Beitragsrückerstattungen (BRE) können Beiträge reduzieren. Ein Selbstbehalt senkt den Beitrag, verpflichtet Versicherte aber, Kosten bis zu einer festgelegten Höhe selbst zu tragen. Vorteilhaft ist dies nur, wenn die Beitragsersparnis höher ist als die Kosten, die Versicherte selbst tragen müssen. Arbeitnehmer sollten zudem den Arbeitgeberzuschuss einbeziehen. Denn ein niedrigerer Beitrag kann trotz höheren Selbstbehalts finanziell nachteilig sein.

Bei der Beitragsrückerstattung (BRE) erhalten Versicherte je nach Tarif einen Teil ihrer Beiträge zurück, wenn sie in einem Kalenderjahr keine erstattungsfähigen Rechnungen einreichen. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus den Tarifbedingungen. Die BRE kann einen Anreiz schaffen, kleinere Kosten selbst zu tragen.

Medizinisch notwendige Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen sollten jedoch weiterhin wahrgenommen werden. Wichtig ist daher, ob Vorsorgeleistungen im jeweiligen Tarif die BRE nicht beeinträchtigen. Beide Instrumente erfordern eine individuelle Abwägung und sollten zur persönlichen Situation sowie zur Risikobereitschaft passen.

Tarifentscheidungen mit langfristiger Wirkung

Tarifvielfalt, Paralleltarife und interne Wechselmöglichkeiten prägen die langfristige Beitragsentwicklung in der PKV maßgeblich. Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG bietet wichtige Flexibilität, ersetzt jedoch nicht die sorgfältige Prüfung von Leistungen, Beständen und Beitragsrisiken. Anbieterwechsel sollten wegen möglicher Nachteile bei Alterungsrückstellungen und Gesundheitsprüfung besonders sorgfältig abgewogen werden.

Entscheidend ist eine Kombination aus Leistungsniveau, Beitragsstabilität und individueller Passung, die auch langfristig tragfähig ist. Im nächsten Teil geht es daher darum, wie Gesundheits- und Leistungsmanagement Versicherte im Leistungsfall unterstützen und zugleich zur Stabilisierung des Systems beitragen.

Autor Alexander Kraus ist Fachkoordinator Krankenversicherung bei der Kölner Rating-Agentur Assekurata


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