Bestellerprinzip: IVD sagt Nein und will Provisionsteilung

Der Vorschlag der Bundesjustizministerin orientiert sich an dem bereits umstrittenen Bestellerprinzip in der Wohnungsvermietung. Seit dem 1. Juni 2015 gilt in der Wohnungsvermittlung die Regelung, nach der es dem Immobilienmakler grundsätzlich untersagt ist, vom Wohnungssuchenden eine Provision anzunehmen (§ 2 Abs. 1a WoVermRG). Nur noch der Vermieter kann einen Makler beauftragen und bezahlen. Diese Grundsätze sollen nun auch auf den Kauf von Immobilien übertragen werden.

Keine Ersparnis für Käufer

Aus Sicht des IVD wird der Käufer durch ein Bestellerprinzip keine Ersparnis erlangen. Denn es ist zu erwarten, dass der Verkäufer versuchen wird, die Provision im Kaufpreis einzupreisen. Mit dem erhöhten Kaufpreis erhöht sich auch die Grunderwerbsteuer. Der vermeintliche Vorteil einer Provisionsfreiheit des Objektes wird zum Nachteil für den Käufer. Entscheidet sich der Verkäufer gegen einen Makler, wird er den fiktiven Anteil einer Maklerprovision für sich vereinnahmen beziehungsweise den Spielraum für sich nutzen.

Ein weiterer Nachteil liegt darin, dass der Käufer vom Immobilienmakler keine Beratungsleistung mehr verlangen kann. Auch wird er nicht erwarten können, dass der Makler ihn bei der Preisverhandlung unterstützt. Nach den Plänen von Barley ist der Käufer weitestgehend auf sich alleine gestellt. Mangels Maklervertrag muss der Immobilienmakler im Fall einer Falschberatung oder Fehlinformation gegenüber dem Käufer auch nicht mehr haften.

Makler müsste Interessen des Verkäufers vertreten

Die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren immer weiter erhöhten Anforderungen an die Beratungsleistung des Maklers nützen dem Käufer nichts, denn der Immobilienmakler muss als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers nur dessen Belange im Blick haben. Das wesentliche Interesse des Verkäufers liegt darin, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Hierfür eignet sich insbesondere das Bieterverfahren, das in der Regel zu einem höheren Preis führt als das reguläre Verfahren. Letztlich wird der Käufer durch ein Bestellerprinzip nichts sparen. (fm)

Foto: Shutterstock, IVD

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