Betriebsrenten: Anpassungsbedarf durch BRSG für bestehende Versorgungssysteme

Foto: Shutterstock

Wesentlicher Bestandteil des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist der obligatorische Arbeitgeberzuschuss für bestehende Entgeltumwandlungen. Die DCS Deutsche Clearing-Stelle, ein Spezialist für die moderne Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung, weist darauf hin, dass Unternehmen ihre Versorgungssystem spätestens bis zum 1. Januar 2022 updaten müssen. In der Praxis seien bei der Umsetzung verschiedene Fallstricke zu beachten.

Ab Anfang 2022 müssen alle bestehenden Versorgungssysteme BRSG-tauglich sein. Die Vorlaufzeiten für die erforderlichen internen Entscheidungs- und Umrüstungsprozesse dürfen nicht unterschätzt werden. Das gilt auch für die Information der Belegschaft. Für Unternehmen ist zu empfehlen, rechtzeitig zu starten und Experten einzubinden, die fachkundig unterstützen und administrativ entlasten“, sagt Marco Eckert, Geschäftsführer der DCS Deutsche Clearing-Stelle GmbH. 

Die DCS Deutsche Clearing-Stelle gibt Tipps, worauf Firmen achten sollten, um auf der sicheren Seite zu sein. 

1. Auf klare und einheitliche Strukturen setzen

Arbeitgeber müssen ihre betrieblichen Versorgungssysteme auf den Prüfstand stellen und für die Zukunft neu ordnen. Die Umsetzung sollte auf einem klaren und einheitlichen Regelwerk basieren. Denn individuelle Anpassungen verursachen einen Wildwuchs im Bestand und erhöhen den Verwaltungsaufwand. Regelungslücken bergen Konflikt- bzw. Haftungsrisiken. Hierzu zählen beispielsweise der Umgang mit entgeltfreien Zeiten oder die Höhe des Arbeitgeberzuschusses für verschiedene Arbeitnehmergruppen.

Tipp: Die bAV sollte immer auf einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung basieren. Diese legt die arbeitsrechtlichen „bAV-Spielregeln“ im Unternehmen fest und schafft eine standardisierte Gesamtlösung. Das sorgt für Klarheit und Transparenz bei allen Beteiligten. Das BRSG bietet die Chance für einen geordneten Neu-Start. Schauen Sie sich die Versorgungsregelungen in Ihrem Unternehmen im Detail an und prüfen Sie gemeinsam mit einem Experten, wie eine BRSG-konforme Versorgungsordnung aussehen könnte. Achtung: Bestehende Besitzstände können auch für die Zukunft nicht gekappt werden.

2. Rechtsanspruch vollständig und sicher umsetzen

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer Betriebsrente gilt für alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und bezieht sich auch auf die Wahl der steuerlichen Förderung der Beiträge. So kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Entgeltumwandlung auch die Riester-Förderung verlangen. Welches Umwandlungsmodell attraktiver ist, hängt ganz von den persönlichen Lebensumständen des Arbeitnehmers ab. Wer diesen Rechtsanspruch als Arbeitgeber verwehrt oder vertraglich abbedingt, riskiert Schadensersatzforderung, wenn eine „Riester-bAV“ nachweislich günstiger gewesen wäre. Ausnahme: Ein geltender Tarifvertrag kann abweichende Regelung enthalten.

Tipp: Bei der Umsetzung ist ein Durchführungsweg sinnvoll, mit dem das Unternehmen den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung vollständig erfüllt und beide steuerlichen Förderoptionen in einem Vertrag bedienen kann. So werden nicht nur Haftungsrisiken vermieden, sondern auch der administrative Aufwand bei einem Förderwechsel deutlich reduziert. Es ist sicherzustellen, dass bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen eine Riester-Förderung automatisch im Versorgungsprodukt abdeckbar ist.

3. Arbeitgeber-Zuschuss einfach und fair lösen

Ab 1. Januar 2022 muss der Arbeitgeber jede bestehende Entgeltumwandlung zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mit 15 Prozent bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Tarifvertraglich können abweichende Regelungen gelten. Achtung: Der Teufel steckt oft im Detail. Zwar kann das Unternehmen den Zuschuss auf die tatsächlich eingesparten Sozialabgaben bis auf maximal 15 Prozent begrenzen. Doch die monatliche exakte Abrechnung der Ersparnis verursacht im Personalbüro Arbeit und birgt Fehlerpotenzial – insbesondere bei Arbeitnehmern mit schwankenden Gehältern. Ebenso komplex zeigt sich in der Praxis die Zulässigkeit einer Anrechnung bereits gewährter Arbeitgeberzuschüsse. Hierfür sind folgende Bedingungen zu erfüllen: Der Zuschuss muss seit Beginn der Entgeltumwandlung gewährt worden und vertraglich unverfallbar sein. Vorteilhaft ist auch, wenn aus den Versorgungsregelungen die Motivation erkennbar ist, ersparte Sozialversicherungsbeiträge an Mitarbeiter weiterzugeben.

Tipp: Das Unternehmen sollte die Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter pauschal mit 15 Prozent bezuschussen. Das vermeidet nicht nur Fehlerquellen und Verarbeitungsaufwände, sondern stärkt auch die Motivation in der Belegschaft. Bei der Anrechnung bestehender Zuschüsse sind Fingerspitzengefühl und arbeitsrechtliche Expertise gefragt. Hier ist das vorliegende Bedingungswerk gemeinsam mit einem bAV-Spezialisten zu prüfen.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments