Online-Verträge zu widerrufen, war bislang oft mit Aufwand verbunden: Formulare suchen, E-Mails formulieren, Fristen prüfen. Ab dem 19. Juni wird dieser Prozess deutlich einfacher. Händler müssen dann einen Widerrufsbutton bereitstellen, mit dem Verbraucher den Widerruf per Klick erklären können.
Grundlage für die Neuerung ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der Button muss auf der Website des Anbieters leicht zugänglich und eindeutig formuliert sein, etwa mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Versteckte oder missverständliche Lösungen sind nicht erlaubt.
Die Arag-Experten weisen darauf hin, dass ein Widerruf keine Kündigung darstellt, auch nicht mit dem neuen Button. Ein Widerruf behandelt einen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist so, als wäre er nie abgeschlossen worden, und bereits erbrachte Leistungen oder Zahlungen werden grundsätzlich rückabgewickelt. Eine Kündigung beendet ein bestehendes Vertragsverhältnis dagegen erst für die Zukunft, die bis dahin entstandenen Rechte und Pflichten bleiben bestehen. Anbieter müssen diese beiden Funktionen daher klar voneinander trennen. Der Button ersetzt zudem nicht alle bisherigen Widerrufsmöglichkeiten: Verbraucher können weiterhin auch per E-Mail oder Formular widerrufen.
Welche Daten Unternehmen abfragen dürfen
Auch beim Widerruf müssen Unternehmen die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung beachten und dürfen nur wirklich nötige Daten abfragen. Dazu gehören der Name des Käufers, eine Bestell- oder Vertragsnummer sowie eine Mail-Adresse, an die die Widerrufsbestätigung geschickt werden kann. Einen Grund für den Widerruf müssen Verbraucher nicht angeben, dieser darf auch nicht verpflichtend abgefragt werden.
Die neue Pflicht betrifft online abgeschlossene kostenpflichtige Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht, etwa Kaufverträge, Abonnements, Streamingdienste oder digital abgeschlossene Dienstleistungsverträge. Zusätzlich zur guten Sichtbarkeit des Buttons auf der Website ist eine Bestätigungsseite erforderlich, auf der Verbraucher ihre Angaben prüfen und den Widerruf endgültig absenden können. Nach dem Absenden müssen Unternehmen den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, was in der Regel per E-Mail geschieht. Die Arag rät, diese Mail gut aufzubewahren, da sie auch als Nachweis dient, falls es später zu Unstimmigkeiten kommt.
Auch mit dem neuen Button gilt weiterhin die gesetzliche Widerrufsfrist von in der Regel 14 Tagen ab Vertragsschluss beziehungsweise dem Erhalt der bestellten Ware. Wer diese Frist verpasst, kann sich nicht mehr ohne Weiteres vom Vertrag lösen.
Auch ausländische Anbieter sind betroffen
Auch ausländische Online-Anbieter können ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet sein, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Das gilt dann, wenn sich das Angebot eines Online-Shops gezielt auch an deutsche Verbraucher richtet, etwa weil es sich um eine „.de-Domain“ handelt, Inhalte auf Deutsch vorhanden sind oder spezielle Lieferangebote nach Deutschland bestehen.
Stellt ein Anbieter trotz Verpflichtung keinen Widerrufsbutton bereit, kann das rechtliche Konsequenzen haben. Für Verbraucher kann sich in solchen Fällen die Widerrufsfrist verlängern. Zudem besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte zu prüfen, um den Vertrag zu lösen. Wichtig ist dabei, den Widerruf dennoch eindeutig zu erklären, etwa per E-Mail, und dies zu dokumentieren.















