Mit den steigenden Temperaturen verbringen viele Eigentümer wieder mehr Zeit im Garten oder auf der Terrasse. Gleichzeitig nehmen in den Frühjahrs- und Sommermonaten auch Konflikte rund um Sichtschutz, Grundstücksgrenzen und schnell wachsende Pflanzen zu. Besonders häufig geht es dabei um die Frage, wann eine Bepflanzung rechtlich als Hecke gilt – und welche Grenzabstände oder Höhenvorgaben dann einzuhalten sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu mit Urteil vom 28. März 2025 (Az. V ZR 185/23) wichtige Kriterien konkretisiert. Dabei stellte das Gericht nicht nur klar, unter welchen Voraussetzungen auch Bambus als Hecke eingestuft werden kann, sondern insbesondere auch, welche Merkmale für die rechtliche Einordnung entscheidend sind und von welchem Geländeniveau die Höhe einer Hecke zu messen ist.
Das Urteil ist für Eigentümer besonders relevant, weil der Bundesgerichtshof wichtige Orientierungspunkte für das Nachbarrecht geschaffen hat. Entscheidend ist nicht allein die Pflanzenart, sondern die konkrete Funktion und Erscheinung der Bepflanzung. Darüber hinaus schafft die Entscheidung mehr Klarheit bei der Frage, von welchem Niveau aus die zulässige Höhe zu beurteilen ist – ein Punkt, der in der Praxis häufig Streit verursacht.
Worum ging es konkret?
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Nachbarschaftsstreit aus Hessen zugrunde. Eigentümer hatten entlang ihrer Grundstücksgrenze Bambus gepflanzt, der im Laufe der Zeit auf etwa sechs bis sieben Meter anwuchs und als dichter Sichtschutz diente. Die Nachbarn verlangten deshalb einen Rückschnitt. Hintergrund war unter anderem, dass das hessische Nachbarrecht für Hecken abhängig von ihrer Höhe bestimmte Grenzabstände vorsieht. Der BGH stellte klar, dass für die Einordnung als Hecke nicht die botanische Klassifizierung der Pflanzen maßgeblich ist. Entscheidend sei vielmehr, ob mehrere Pflanzen in ihrer Gesamterscheinung eine geschlossene, sichtschützende oder abgrenzende Funktion erfüllen. Auch Bambus kann diese Voraussetzungen erfüllen, wenn er entsprechend angeordnet und gepflegt wird.
Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass nicht die Pflanzenart entscheidend ist, sondern die konkrete Wirkung der Bepflanzung. Maßgeblich ist also, ob die Pflanzen ähnlich wie eine klassische Hecke als Sichtschutz oder natürliche Abgrenzung wahrgenommen werden. Darüber hinaus befasst sich das Urteil mit der Frage, von welchem Geländeniveau aus die Höhe einer Hecke zu messen ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich das natürliche Geländeniveau maßgeblich.
Gerade bei Hanggrundstücken oder aufgeschütteten Flächen kann die Höhenmessung erhebliche praktische Auswirkungen haben. Bereits kleinere Unterschiede beim Geländeniveau können darüber entscheiden, welche Grenzabstände einzuhalten sind.
Keine allgemeine Höhenbegrenzung
Zugleich machte der Bundesgerichtshof deutlich, dass sich die zulässigen Grenzabstände und Anforderungen an Hecken weiterhin nach den jeweiligen Landesnachbargesetzen richten. Die Entscheidung schafft daher keine bundesweit einheitliche Höhenbegrenzung, sondern konkretisiert vielmehr die Kriterien für die rechtliche Einordnung und Höhenmessung.
Gerade bei schnell wachsenden Pflanzen wie Bambus empfiehlt es sich daher, mögliche Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke frühzeitig zu berücksichtigen. Neben der Höhe können dabei auch Themen wie Verschattung, Wurzelausbreitung oder der Gesamteindruck der Bepflanzung eine Rolle spielen. Viele Eigentümer gehen davon aus, dass es bundesweit einheitliche Vorgaben für Heckenhöhen gibt. Tatsächlich unterscheiden sich die Regelungen jedoch je nach Bundesland teilweise deutlich. Gerade bei hohen oder dicht wachsenden Pflanzen empfiehlt sich daher eine frühzeitige Abstimmung mit den Nachbarn.
Fazit
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wichtige Leitlinien für das Nachbarrecht konkretisiert. Im Mittelpunkt steht dabei weniger die Frage, ob Bambus botanisch als Hecke gilt, sondern vielmehr, unter welchen Voraussetzungen eine Bepflanzung insgesamt als Hecke einzustufen ist und wie ihre Höhe rechtlich zu bestimmen ist. Die Entscheidung zeigt, dass im Nachbarschaftsrecht stets die konkrete Wirkung einer Bepflanzung entscheidend ist – nicht ihre botanische Einordnung. Gleichzeitig stärkt der Bundesgerichtshof die Rechtssicherheit bei der Frage der Höhenmessung. Gerade bei dichten Sichtschutzpflanzen wie Bambus empfiehlt es sich daher, Grenzabstände und landesrechtliche Vorgaben frühzeitig im Blick zu behalten.
Autor Dr. Tim Wistokat, LL.M., ist Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei von Poll Immobilien.















