Das Jobcenter muss Kosten für Miete und Heizung auch dann übernehmen, wenn der Vermieter ein naher Angehöriger ist. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag nicht nur zum Schein geschlossen wurde. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse unter Bezug auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hin (L 2 AS 559/25).
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In dem Fall lebte eine Frau mit ihren beiden Kindern im Haus ihrer Eltern. Die 100 Quadratmeter große Wohnung hatte sie ursprünglich seit 2006 gemeinsam mit ihrem Mann gemietet. Dieser zahlte als Hauptverdiener die vereinbarte Miete, bis er Ende 2018 auszog.
Nach der Trennung schloss die Frau mit ihrem Vater einen neuen Mietvertrag. Die vereinbarte Miete zahlte sie jedoch nicht, weil ihr die nötigen Einnahmen fehlten. Im März 2020 beantragte sie erstmals Bürgergeld.
Mietvertrag mit Angehörigen muss ernsthaft gewollt sein
Das Jobcenter bewilligte die Grundsicherung, lehnte aber die Übernahme der Miet- und Heizkosten ab. Es ging davon aus, der Mietvertrag sei nur geschlossen worden, um staatliche Leistungen zu erhalten.
Der Vater widersprach dieser Einschätzung. Er habe die Miete nur zeitweise gestundet, um seine Tochter in der schwierigen Phase nach der Trennung zu unterstützen. Auf die Mietzahlungen sei er angewiesen. Zudem habe er von Beginn an Buch über die Forderungen geführt. Um eine Verjährung zu verhindern, beantragte der Vater gegen seine Tochter zwei Mahnbescheide. Auf eine Vollstreckung und eine Kündigung des Mietvertrags verzichtete er bislang.
Gerichte sehen keinen Scheinvertrag
Sowohl das Sozialgericht Konstanz als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gaben der Klägerin recht. Das Jobcenter muss die Kosten für Miete und Heizung übernehmen. Bei Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen sei zwar genau zu prüfen, ob ein ernsthaft gewollter Vertrag oder ein Scheingeschäft vorliegt.
Maßgeblich seien dabei alle Umstände des Einzelfalls. Im konkreten Fall überzeugte die Gerichte vor allem, dass über mehr als zehn Jahre Miete gezahlt worden war. Zudem sei der Vater erkennbar nicht dauerhaft bereit, seine Tochter mietfrei in der Wohnung wohnen zu lassen.












