BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Immobilienmaklern

Sitz des BGH in Karlsruhe
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Sitz des BGH in Karlsruhe

Makler dürfen von Immobilien-Interessenten keine Reservierungsgebühr kassieren, die der Kunde nicht zurückbekommt, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine solche Klausel benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied.

Das gilt auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde. Damit ergänzten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein früheres Urteil. (Az. I ZR 113/22)

In dem Fall aus Sachsen hatten die Kläger ihrem Makler-Unternehmen 4.200 Euro gezahlt, damit das ins Auge gefasste Einfamilienhaus einen Monat lang nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe sollte beim Kauf mit der Provision verrechnet werden. Aber dazu kam es nie, weil die Finanzierung scheiterte.

Das Landgericht Dresden hatte das Geld dem Makler zugesprochen, weil die Reservierungsvereinbarung erst mehr als ein Jahr nach dem Maklervertrag geschlossen worden war. Für den BGH spielt das aber keine Rolle: Der Kunde habe von der Reservierung nicht viel, weil es immer passieren könne, dass der Eigentümer einen Rückzieher mache oder die Immobilie am Makler vorbei auf eigene Faust verkaufe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Die Kunden bekommen deshalb die 4.200 Euro plus Zinsen zurück. (dpa-AFX)

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