Gericht stärkt Rechte: Assistenzhund kann als Hilfsmittel anerkannt werden

Assistenzhund, Begleithund,
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Assistenzhündin im Einsatz: Gerichte erkennen speziell ausgebildete Tiere zunehmend als Hilfsmittel an.

Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Leistungen für einen Assistenzhund erhalten. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, wo die Grenzen liegen und was Betroffene konkret geltend machen können.

Eine psychisch erkrankte Frau hat vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren teilweise Recht bekommen. Das Gericht entschied, dass sie Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe hat – und dass darunter auch die Kosten für ihre speziell ausgebildete Assistenzhündin fallen können. Darauf weist die Württembergische Versicherung hin.


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Die Frau litt an einer schweren Depression sowie einer Persönlichkeitsstörung und war nicht erwerbsfähig. Ihre Assistenzhündin wurde speziell darauf trainiert, sie im Alltag zu begleiten: Bei Panik- und Migräneattacken leistete das Tier Körperkontakt, bei Menschenmengen übernahm es eine führende Funktion. Mehrere Gutachten bestätigten die Notwendigkeit des Tieres für die Alltagsbewältigung der Betroffenen.

Dennoch wiesen der zuständige Leistungsträger und das Sozialgericht Hildesheim in erster Instanz den Antrag der Frau ab. Sie hatte beantragt, dass ihr die Kosten für Tierfutter und eine Hundehaftpflichtversicherung erstattet werden. Erst in zweiter Instanz sprach ihr das Landessozialgericht diese Leistungen im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig zu.

Assistenzhund als Hilfsmittel im Sozialrecht

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Konzept der sozialen Teilhabe. Leistungen in diesem Bereich werden erbracht, um Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen oder zu erleichtern. Entscheidend für die Anerkennung war dabei die Einschätzung der Sachverständigen: Die Assistenzhündin unterscheide sich wesentlich von einem gewöhnlichen Haustier und sei daher als „Hilfsmittel“ anzuerkennen, das die behinderungsbedingten Einschränkungen ausgleiche.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch die Kosten für ein spezielles Futter vollständig erstattungsfähig sind. Dieser Punkt bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet S 66 SO 4016/25 ER.

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