Kfz: „Ein Sonderkündigungsrecht tritt ein, wenn der Versicherer die Prämie erhöht, ohne dass der Leistungsumfang steigt“

Foto: Picture Alliance

Der 30. November ist für viele Autofahrer der Stichtag zum Wechsel der Kfz-Versicherung. Doch auch danach ist oft noch ein Wechsel des Versicherers möglich. Denn wenn die Autoversicherung teurer wird, besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Ein Sonderkündigungsrecht tritt ein, wenn der Versicherer die Prämie erhöht, ohne dass der Leistungsumfang steigt. Kunden können dies in ihrer Jahresbeitragsrechnung prüfen. Für die Kündigung gilt eine Frist von einem Monat. Sie sollte schriftlich per Einschreiben und Rückschein erfolgen. Dabei sollte der Grund – also etwa die Beitragserhöhung – klar angegeben werden. 

Die ADAC Autoversicherung rät, beim Wechsel des Kfz-Versicherers neben dem Preis auch die Leistungen zu vergleichen, um im Schadenfall gut abgesichert zu sein. Zudem sollten Autofahrer regelmäßig ihre Angaben im Versicherungsvertrag überprüfen. Sinkt die jährliche Fahrleistung, verkleinert sich der Fahrerkreis und werden Selbstbeteiligungen vereinbart, kann der Versicherungsbeitrag zum Teil deutlich sinken. 

Sparen können Autofahrer auch, wenn sie sich für Verträge mit Werkstattbindung oder für Telematiktarife entscheiden. Bei der Werkstattbindung – auch Werkstattbonus oder Werkstatttarif genannt – erklärt sich der Versicherte grundsätzlich dazu bereit, Kaskoschäden in einer Partnerwerkstatt des Versicherers reparieren zu lassen. Dadurch wird die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung bis zu 20 Prozent günstiger. 

Bei sogenannten Telematiktarifen wird eine umsichtige und vorausschauende Fahrweise belohnt. Dafür wird das Fahrverhalten mit einer App auf dem Smartphone gemessen. Die Prämie kann dadurch bei manchen Versicherern um bis zu 30 Prozent sinken.

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