Am 31. Juli 2026 ist die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 abgelaufen. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und noch nichts eingereicht hat, riskiert einen Verspätungszuschlag von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. Grund zur Panik ist das nicht: Wer jetzt richtig reagiert, kommt oft glimpflich davon und bekommt am Ende sogar Geld zurück.
Clemens Steinmann, Steuerexperte bei der KI-Steuer- und Finanzplattform Taxfix, erklärt, was nach dem Stichtag zu tun ist: „Wer die Steuerfrist verpasst hat, sollte jetzt nicht abwarten. Die größte Gefahr ist nicht die verpasste Frist, sondern das Nichtstun. Wer schnell reagiert, kann zusätzliche Kosten oft noch vermeiden. Wer gar nicht reagiert, riskiert eine Schätzung durch das Finanzamt, die häufig ungünstiger ausfällt als die eigene Steuererklärung.“
Fünf Tipps von Taxfix-Steuerexperte Clemens Steinmann
1. Prüfen, ob überhaupt eine Pflicht besteht
Ein großer Teil der Beschäftigten unterliegt gar keiner Frist. Wer ausschließlich Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis bezieht und etwa in Steuerklasse 1 abgerechnet wird, gibt in der Regel freiwillig ab und hat dafür bis zu vier Jahre Zeit, für das Steuerjahr 2025 also bis Ende 2029. In diesen Fällen drohen weder Zuschläge noch Mahnungen, es verfällt höchstens eine mögliche Erstattung.
2. Schnell handeln statt abwarten
Der Verspätungszuschlag ist gesetzlich geregelt und beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro angefangenem Monat, mindestens 25 Euro. In den ersten Monaten liegt der Zuschlag noch im Ermessen des Finanzamts, das bei geringer Verspätung und plausibler Begründung häufig darauf verzichtet. Verpflichtend wird die Festsetzung erst 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, für die Erklärung 2025 also ab März 2027. Wer jetzt einreicht, hat gute Chancen, ganz ohne Zuschlag davonzukommen.
3. Verspätung begründen
Wer einen nachvollziehbaren Grund hat, etwa eine Krankheit, einen Umzug oder fehlende Unterlagen vom Arbeitgeber, sollte das Finanzamt formlos informieren, per ELSTER oder per Brief, und einen konkreten Abgabetermin nennen. Ein Rechtsanspruch auf Nachsicht besteht nicht, in der Praxis zeigen sich die Ämter aber häufig kulant, wenn Betroffene von sich aus aktiv werden, statt auf die Erinnerung zu warten.
4. Lieber unvollständig als gar nicht
Fehlen einzelne Belege, etwa die Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung, kann die Erklärung trotzdem eingereicht werden. Fehlende Angaben können, soweit vertretbar, vorläufig geschätzt oder später ergänzt werden. Wichtig ist, sie klar zu kennzeichnen und zeitnah nachzureichen. So stoppt die Abgabe den laufenden Zuschlag, ohne dass auf die letzte Unterlage gewartet werden muss. Wer dagegen gar nicht reagiert, riskiert eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt.
5. Mit Steuerberatung gut sieben Monate mehr Zeit gewinnen
Der wirksamste Ausweg ist zugleich der am wenigsten bekannte: Wer jetzt eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann in der Regel von der verlängerten Abgabefrist bis zum 1. März 2027 profitieren, ganz ohne Antrag beim Finanzamt. Das gilt auch, zum Beispiel, für den Taxfix Experten-Service, bei dem zugelassene Steuerberater*innen die komplette Erklärung übernehmen.















