Der Mann wollte im September 2024 gegen 19 Uhr mit seinem Firmenwagen aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt fahren, offenbar mit deutlich mehr Promille im Blut als PS unter der Haube waren. Eine aufmerksame Parkhausmitarbeiterin bemerkte den Zustand des Fahrers und reagierte pragmatisch: Sie legte die Ausgangsschranke lahm. Der Mann musste zurücksetzen, die Polizei kam, die Blutprobe folgte. Ergebnis: 1,98 Promille.
Vor Gericht griff er dann zu einer Verteidigungsstrategie, die man durchaus originell nennen darf. Er habe sich gar nicht im „Verkehr“ bewegt, argumentierte er. Schließlich sei er ja eingesperrt gewesen und somit gar nicht in der Lage, das Parkhaus zu verlassen und sich im öffentlichen Raum zu bewegen. Kein öffentlicher Verkehrsraum, keine Trunkenheitsfahrt, also auch keine Strafe. Eine charmante Logik, die allerdings weder das Amtsgericht Nürnberg noch das Landgericht Nürnberg-Fürth noch am Ende das Bayerische Oberste Landesgericht überzeugte.
Juristisch mitten im Straßenverkehr
Die Richter stellten klar, dass ein Parkhaus während der üblichen Betriebszeiten ein öffentlicher Verkehrsraum bleibt, unabhängig davon, wem es gehört. Entscheidend sei, ob die Fläche für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Solange die Einfahrtschranken offen stehen und Fußgänger wie Autofahrer ein- und ausgehen können, ändert eine kurzzeitig gesperrte Ausfahrt daran nichts. Wer volltrunken durch ein solches Gelände kurvt, und sei es nur von einem Parkplatz zur Schranke und wieder zurück, bewegt sich juristisch gesehen mitten im Straßenverkehr.
Das Urteil: 35 Tagessätzen à 55 Euro und einer dreimonatigen Sperrfrist für die Fahrerlaubnis. Die Moral von der Geschichte: Eine Schranke mag den Wagen aufhalten, den Alkoholtest aber nicht. (BayObLG, Beschluss vom 13.02.2026, Az. 204 StRR 102/26)















