Eric Romba: „Alle Vermögenswerte lassen sich tokenisieren“

Längst ist sie nicht mehr nur auf Krypto-Währungen wie Bitcoin und auf Cyber-Nerds beschränkt, sondern sie ist auch im regulären Kapitalmarkt angekommen: Die Technik der „Blockchain“ und „Token“. Cash. sprach mit Rechtsanwalt Eric Romba, Partner der Kanzlei Lindenpartners in Berlin, über die Entwicklung bei Sachwertanlagen.

Eric Romba, Lindenpartners

Unter einer Blockchain ist die Verknüpfung kryptografisch verschlüsselter Datensätze zu einer festen digitalen Kette zu verstehen, die dezentral gespeichert und bei jeder Aktion um ein Kettenglied verlängert wird. Darauf basierend werden zunehmend sogenannte „Token“ angeboten, die bestimmte Rechte definieren und mittels der Blockchain sicher gespeichert und übertragen werden können. Könnten Sie kurz erklären, was ein Token ist und wie er rechtlich einzuordnen ist?

Romba: Ein Token repräsentiert einen Vermögenswert, Vermögensgegenstand oder ein Wirtschaftsgut. Token, die erstellt werden, benutzen existierende Blockchains, die mit Standardvorlagen, wie beispielsweise Smart-Contracts auf der Ethereum Blockchain, generiert werden. Token sind also Smart Contracts, denen ein Wert oder eine Funktion zugesprochen wird. Die BaFin hat am 20. Februar 2018 ein Hinweisschreiben zur rechtlichen Einordnung von Token und Kryptowährungen veröffentlicht. Danach prüft die Aufsicht bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument im Sinne des WpHG beziehungsweise der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) oder um ein Wertpapier im Sinne der Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) handelt. Darüber hinaus kann sich je nach Ausgestaltung der Token-Struktur auch die Frage nach einem Investmentvermögen nach KAGB stellen.

Wodurch unterscheidet sich eine Token-Emission von einem „Initial Coin Offering“ (ICO)?

Romba: Ganz allgemein ist ein Coin eine Münze oder ein Zahlungsmittel, während ein Token eine breitere Funktionalität hat. Der ausdrückliche Zweck eines Coin ist es, wie Geld gehandelt zu werden. Es dient als eine Rechnungseinheit, für Wertaufbewahrung und Überweisung. Der Coin nutzt häufig die Form von nativen Blockchain-Token wie Bitcoin. Aufsichtsrechtlich sind sie Finanzinstrumente nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Ein Utility Token, der während eines ICO´s oder Token-Sales ausgegeben wird, hat einen speziellen zukünftigen Nutzen. Utility Token dürfen nicht als reiner „Investitions-Token“ konzipiert werden. Security-Token hingegen bieten einen klar erkennbaren finanziellen Anreiz für Investoren. Sie sind Finanzinstrumente und Wertpapiere.

Ein Security-Token kann also ein ganz reales Recht definieren und digital festschreiben, wie zum Beispiel einen bestimmten Anteil an den Mietüberschüssen einer konkreten Immobilie. Welche Arten von Emissionen eignen sich grundsätzlich dazu, „tokenisiert“ zu werden?

Romba: Grundsätzlich lassen sich alle Vermögenswerte, Zahlungsströme oder Rechte als den Token zugrundeliegende Assets tokenisieren. Limitierungen gibt es derzeit nur durch das geltende Recht, insbesondere im Wertpapierrecht. Überall dort, wo ich für die Wertpapierstruktur eine Verbriefung brauche, ist diese Struktur nicht Blockchain geeignet. Denn eine Papier-Globalurkunde bekomme ich nicht auf eine Blockchain. Dies wird sich jedoch ändern und die Begrenzungen werden aufgehoben. Noch in 2019 will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Entmaterialisierung von Wertpapieren vorlegen. Später sollen auch gesetzliche Änderungen erfolgen, die eine entmaterialisierte und tokenisierte Aktie, also eine Eigenkapitalbeteiligung an einem Unternehmen, ermöglichen.

Seite 2: „Weiterentwicklung der Schwarmfinanzierung“

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