Reiserücktritt wegen Hitze: Wann zahlt die Versicherung – und wann nicht?

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Zu viel Wärme? Kann man den Urlaub stornieren?

Anhaltende Hitze in Europa verunsichert viele Urlauber – und wirft Fragen zur Reiserücktrittsversicherung auf. Wer glaubt, wegen extremer Temperaturen kostenfrei stornieren zu können, liegt in den meisten Fällen falsch.

Die anhaltende Hitzewelle in Teilen Europas treibt Reisende um – und viele stellen sich die Frage, ob sie ihre Buchung ohne Stornokosten aufheben können. Die Antwort ist nach Einschätzung des Reiseschutz-Spezialisten Lifecard Travel Assistance (LTA) in der Regel eindeutig: nein.


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„Viele Urlauber fragen sich derzeit, ob sie eine Reise wegen extremer Hitze kostenfrei stornieren können. Die Antwort lautet in den meisten Fällen nein“, sagt Dr. Michael Dorka, Geschäftsführer von LTA. „Entscheidend ist nicht die Wetterlage am Urlaubsort, sondern ob tatsächlich ein versichertes Ereignis wie eine unerwartete schwere Erkrankung eingetreten ist.“

Hohe Temperaturen oder behördliche Hitzewarnungen gelten versicherungsrechtlich nicht als Rücktrittsgrund. Auch die bloße Befürchtung gesundheitlicher Probleme durch eine angekündigte Hitzewelle begründet keinen Leistungsanspruch.

Versicherungsschutz nur bei definierten Ereignissen

Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung setzen voraus, dass eines der in den Bedingungen ausdrücklich genannten Ereignisse eingetreten ist – etwa eine unerwartete schwere Erkrankung oder eine schwere Unfallverletzung. Anders kann die Sachlage aussehen, wenn sich eine bestehende Erkrankung unerwartet verschlechtert oder vor Reiseantritt eine neue schwere Erkrankung auftritt. In solchen Fällen kann – abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen – Schutz bestehen.

Von Naturereignissen wie Waldbränden oder Überschwemmungen unterscheidet sich eine Hitzewelle darin, dass Letztere seltener unmittelbare Auswirkungen auf die Reisedurchführung hat. Evakuierungen, Sperrungen oder Flugausfälle infolge von Extremwetter sind zunächst eine Angelegenheit für Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen oder andere Leistungsträger – nicht automatisch für den Versicherer.

„Reisende sollten ihre gesundheitliche Situation realistisch einschätzen und sich bei bestehenden Vorerkrankungen frühzeitig ärztlich beraten lassen“, so Dorka. „Für den Versicherungsschutz ist jedoch immer maßgeblich, ob ein versichertes Ereignis tatsächlich eingetreten ist.“

Wann Hitze doch versicherungsrelevant werden kann

Für Vermittler ergibt sich daraus ein klarer Beratungshinweis: Kunden mit Vorerkrankungen sollten vor Reiseantritt ärztlichen Rat einholen – nicht nur aus gesundheitlichen Gründen, sondern auch im Hinblick auf mögliche Versicherungsansprüche. Wenn ein Arzt eine Reiseuntauglichkeit feststellt, kann das die Grundlage für eine versicherte Stornierung bilden.


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