Hammer: BaFin hebt Erlaubnis der Adrealis Service KVG auf

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Die Aufhebung erfolgte auf Basis von Paragraf 39 Abs. 3 Nr. 3 KAGB, erklärt die Bafin.

Die Finanzaufsicht BaFin hat die der ADREALIS Service Kapitalverwaltungs-GmbH (ADREALIS) erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgehoben.

Das teilte die Behörde heute (18. August) auf ihrer Website mit. Der Entzug der KVG-Erlaubnis erfolgte mit Bescheid vom 11. August 2023. Die Erlaubnis der Adrealis umfasste demnach ausschließlich die Verwaltung von geschlossenen Investmentvermögen, also alternativer Investmentfonds (AIFs). 

Die Aufhebung erfolgte auf Basis von Paragraf 39 Abs. 3 Nr. 3 KAGB, erklärt die Behörde. Danach kann die BaFin die Erlaubnis aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Ein solcher Versagungsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mindestens über zwei Geschäftsleiter verfügt. Dies ist bei der Adrealis der Fall, so die trockene Feststellung der BaFin. 

Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, sie ist aber sofort vollziehbar. Die Adrealis darf nun also nicht mehr als Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Paragraf 20, 22 KAGB agieren, stellt die BaFin klar. 

Jeweilige Verwahrstelle übernimmt

Grundsätzlich gilt: Erlischt das Recht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines Investmentvermögens, so geht dessen Verwaltung auf die Verwahrstelle über, erläutert die Behörde. Die BaFin werde „mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die von der Adrealis verwalteten Investmentvermögen auf die zuständigen Verwahrstellen übergehen und ordnungsgemäß sowie im Interesse der Anlegerinnen und Anleger weitergeführt werden“.

Die Anleger der von Adrealis verwalteten Publikums-AIFs müssen sich demnach offenbar keine größeren Sorgen machen. Mehrkosten oder temporäre Turbulenzen sind allerdings nicht ausgeschlossen. Die Verwaltung durch die Verwahrstelle ist lediglich eine Übergangslösung; auf Sicht müssen die Fonds – beziehungsweise die Verwahrstelle und die BaFin – eine neue KVG finden.

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