Großkrüger: Wir teilen Projekte, die hinsichtlich Größe, Struktur und Qualität ursprünglich ausschließlich für institutionelle Anleger konzipiert wurden, in klar abgegrenzten Einheiten auf und machen sie damit ab etwa 200.000 Euro für Käufer zugänglich. Die meisten Kunden investieren allerdings bis zu 400.000 Euro und mehr.
Perić: Wichtig ist dabei: Der Käufer erwirbt keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern wirtschaftliches Eigentum an einer klar abgegrenzten Einheit. Dazu gehören beispielsweise ein Wechselrichter, die zugeordneten Solarmodule und die Unterkonstruktion. Jeder Wechselrichter ist einer bestimmten Modulgruppe zugeordnet und erfasst deren Stromproduktion. Man kann das mit einem Mehrfamilienhaus vergleichen: Ein fertiges Gebäude wird erworben und anschließend in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Das heißt, jeder Kunde erhält genau den Ertrag, den seine eigene Einheit erwirtschaftet?

Großkrüger: Richtig. Es gibt kein Pooling der Erträge. Das Projekt würde sonst den Charakter einer Beteiligung annehmen. Unser Modell basiert jedoch auf eigenständigem wirtschaftlichem Eigentum. Nur so lassen sich die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nutzen. Das gesamte Vertragswerk ist so gestaltet, dass gegenüber dem Finanzamt eindeutig nachgewiesen werden kann, dass jeder Käufer ein eigenes Wirtschaftsgut mit eigener Gewinnerzielungsabsicht und eigenem unternehmerischem Risiko besitzt.
Wem gehören in diesem Modell die Batteriespeicher?
Großkrüger: Bei unseren aktuellen Photovoltaikprojekten mit Batteriespeicher erwerben wir die Speicher selbst über die Projektgesellschaft und betreiben sie auch. Die Käufer zahlen lediglich ein Nutzungsentgelt für den Einsatz des Speichers, der den Mehrertrag ermöglicht.
Die Mindestinvestition von 200.000 Euro ergibt sich also nicht aus dem Vermögensanlagengesetz, wonach ab dieser Summe kein offizieller Prospekt erforderlich ist?
Großkrüger: Nein. Das hat nichts mit Prospektpflichten oder Prospekthaftung zu tun, sondern mit der notwendigen Größenordnung für eine Investition in ein klar abgrenzbares bewegliches Wirtschaftsgut. Grundlage ist ausschließlich Paragraf 7g Einkommensteuergesetz, der den Investitionsabzugsbetrag regelt.
Was hat es damit auf sich?
Großkrüger: Wer in Deutschland investiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits bis zu drei Jahre vor der eigentlichen Investition bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Dadurch entsteht Liquidität, die anschließend für die Investition eingesetzt werden kann. Das soll generell Investitionen erleichtern und gilt beispielsweise für Fahrzeuge, Maschinen oder viele andere bewegliche Wirtschaftsgüter. Photovoltaikanlagen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Batteriespeicher sind lediglich eine von vielen möglichen Anlageklassen.
Perić: Wer beispielsweise eine Parzelle für 200.000 Euro erwirbt, kann 100.000 Euro unmittelbar steuerlich geltend machen. Für Kunden mit einem entsprechend hohen zu versteuernden Einkommen entsteht dadurch ein erheblicher Liquiditätsvorteil. Die Investitionssumme, die maximal berücksichtigt wird, liegt bei 400.000 Euro. Daher die Obergrenze der Investition. Wir selbst leisten allerdings keine Steuerberatung. Jeder Käufer sollte seine individuelle Situation mit seinem Steuerberater besprechen.
Ihre Zielgruppe besteht also in erster Linie aus vermögenden Kunden?
Großkrüger: Ja. Unsere typischen Käufer sind Kunden im Spitzensteuersatz, also zum Beispiel leitende Angestellte, Freiberufler, Ärzte, Selbstständige, Unternehmer. Unser Ziel ist es, Steuern in Vermögen umzuwandeln. Durch den Investitionsabzugsbetrag und zusätzliche Sonderabschreibungen, kann das Investment kumuliert bis einschließlich des Anschaffungsjahres bis zu 72 Prozent abgeschrieben werden und die Käufer können so über 32 Prozent ihres Investments vom Finanzamt zurückerhalten und dieses Geld als Eigenkapital einsetzen. Der verbleibende Teil wird über Banken finanziert. Das Investment trägt sich anschließend weitgehend aus den laufenden Erträgen und schafft gleichzeitig Vermögen.
Perić: Die laufenden Erträge sind selbstverständlich steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz veranlagt. Entscheidend ist aber: Das Wirtschaftsgut bleibt vollständig Eigentum des Käufers – er kann es jederzeit verkaufen, verschenken oder vererben. Damit ist die Anlage nicht nur ein Investment, sondern ein flexibel übertragbarer Sachwert.
Großkrüger: Genau das macht das Modell für die Vermögens- und Nachfolgeplanung interessant. Photovoltaikanlagen gelten unter bestimmten Voraussetzungen als begünstigtes Betriebsvermögen. Dadurch lässt sich der Sachwert – etwa als Schenkung an Kinder oder Eltern – steuerbegünstigt oder sogar steuerfrei übertragen.
Wer übernimmt den operativen Betrieb der Anlagen, also die Betriebsführung, Reparaturen oder auch Dinge wie die Versicherung?
Großkrüger: Die Betriebsführung besteht aus einem kaufmännischen und einem technischen Teil. Die kaufmännische Betriebsführung umfasst unter anderem die gesamte Abrechnung. Diese Leistungen erbringen wir selbst und lassen sie jährlich durch einen externen Wirtschaftsprüfer kontrollieren. Für die technische Betriebsführung beauftragen wir spezialisierte Dienstleister. Sie überwachen die Anlagen rund um die Uhr und sorgen bei Störungen für eine schnelle Behebung.
Wer beauftragt diese Dienstleister – jeder einzelne Eigentümer?
Großkrüger: Nein. Das übernimmt die Projektgesellschaft beziehungsweise GreenBESS im Rahmen der Betriebsführung. Auch dies ist vergleichbar mit der Hausverwaltung eines Mehrfamilienhauses. Alles, was das individuelle Eigentum betrifft – bei Photovoltaikanlagen also Wechselrichter, Module oder Unterkonstruktion –, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Käufers. Die genutze Infrastruktur wie Netzanschluss, Übergabestationen, Transformatoren oder Batteriespeicher wird dagegen von der Betreibergesellschaft verantwortet. Jeder Käufer schließt für seine Anlage eine eigene All-Gefahren-Versicherung ab, die neben Sachschäden auch den Ertragsausfall abdeckt. Versichert sind unter anderem Blitzschlag, Sturm, Diebstahl, Vandalismus und weitere Risiken. Darüber hinaus bestehen umfangreiche Herstellergarantien.
Perić: Dieses unternehmerische Risiko ist eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags. Mit Rundum-sorglos-Paketen muss man deshalb vorsichtig sein. Wird dem Käufer das unternehmerische Risiko vollständig abgenommen, kann das steuerliche Auswirkungen haben.
Welche Rendite können Käufer erwarten?













