Maklerhaftung: OLG Nürnberg entlastet Maklerin trotz Fehler

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Nach der Rücknahme der Berufung wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts Weiden rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung gegen eine Maklerin als aussichtslos bewertet - trotz nachgewiesener Pflichtverletzung beim Versicherungswechsel. Der Fall zeigt, wo die Grenzen der Maklerhaftung bei Deckungsausfällen liegen. Welche Beweislast Kunden dabei tragen, lesen Sie hier.

Ein Fehler bei der Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung löst nicht automatisch eine Maklerhaftung aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat die Berufung eines Hauseigentümers für aussichtslos erklärt. Der Kläger hatte von seiner Maklerin rund 107.000 Euro Schadensersatz gefordert. Dabei stellten die Richter in ihrem Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2026 durchaus eine Pflichtverletzung der Vermittlerin fest. Das geht aus einer Mitteilung der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hervor, die die Maklerin in dem Verfahren vertreten hat. Der Kläger nahm die Berufung daraufhin zurück. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts Weiden vom 8. Dezember 2025 rechtskräftig.

Vorschäden bei früherem Versicherer nicht angegeben

2019 beauftragte der Hauseigentümer seine Maklerin damit, die Wohngebäudeversicherung zu wechseln. Bei seinem bisherigen Versicherer hatte er zwischen 2017 und 2019 drei Sturm- und Hagelschäden gemeldet. Zusammen summierten sie sich auf etwa 3.000 Euro. Im Antrag an den neuen Versicherer beantwortete die Maklerin die Frage nach Vorschäden dennoch mit Nein. Erst 2021, als der Kunde einen Rohrbruch- und einen Hochwasserschaden anzeigte, erfuhr der Versicherer von den verschwiegenen Vorschäden. Er trat vom Vertrag zurück, focht ihn wegen arglistiger Täuschung an und lehnte die Zahlung vollständig ab. Der Eigentümer bezifferte seinen Schaden auf 107.215,18 Euro und forderte diese Summe von der Maklerin.

Pflichtverletzung bejaht, Maklerhaftung verneint

Das OLG Nürnberg bestätigte zunächst den Vorwurf gegen die Maklerin. Wer eine Versicherung umdeckt, muss sich vorab einen vollständigen Überblick über die Versicherungshistorie des Kunden verschaffen. Dazu gehört, Fragen des neuen Versicherers nach Vorversicherungen und Vorschäden korrekt zu beantworten. Diese Kardinalpflicht hatte die Maklerin nach Auffassung der Richter verletzt. Dennoch griff die Maklerhaftung im konkreten Fall nicht. Wer seinen Makler wegen eines Deckungsausfalls verklagt, muss selbst darlegen und beweisen, dass Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers wirksam waren. Ohne eine berechtigte Leistungsverweigerung entsteht kein Deckungsausfall - und damit auch kein ersatzfähiger Schaden. Diesen Beweis blieb der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts schuldig.


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Warum Arglist und Rücktritt nicht griffen

Eine arglistige Täuschung ließ sich nicht feststellen. Unvollständige Angaben allein reichen dafür nicht aus, zumal der zuständige Mitarbeiter der Maklerin beim bekannten Vorversicherer nachgefragt hatte. Auch der Rücktritt des Versicherers hielt der Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Bei Kenntnis der Vorschäden hätte er den Vertrag ohnehin geschlossen - allerdings mit einem Selbstbehalt von 2.000 Euro nach § 19 Absatz 4 Satz 1 VVG. Zudem fehlte im Antrag die vorgeschriebene Belehrung nach § 19 Absatz 5 VVG. Der gemeldete Hochwasserschaden war darüber hinaus gar nicht versichert.

Was der Fall für die Praxis bedeutet

Nach Einschätzung von Wirth Rechtsanwälte zeigt der Fall ein Muster, das in der Praxis häufig vorkommt. Nach einer Leistungsablehnung richte sich der Vorwurf oft reflexhaft gegen den Makler. Ob der Versicherer überhaupt leistungsfrei geworden sei, werde zunächst nicht geprüft. Werde die Schadenskausalität nicht sauber dargelegt, scheitere die Klage - wie auch in diesem Fall.

„Ein Fehler des Maklers ist noch kein Schaden. Wer den Makler verklagt, muss auch beweisen, dass der Versicherer zu Recht nicht gezahlt hat“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Für Makler heißt das: Auch wenn im Antrag etwas schiefgelaufen ist, lohnt sich die Verteidigung. Mitunter hätte der Versicherer zahlen müssen, und dann haftet der Makler nicht“, so Strübing.

Für die Praxis empfiehlt die Kanzlei Maklern, vor jeder Umdeckung die Versicherungshistorie ihrer Kunden dokumentiert abzufragen. Und zwar bei sämtlichen Vorversicherern, nicht nur beim zuletzt bestehenden Vertrag. Werden sie dennoch in Anspruch genommen, sollten sie zwei Punkte prüfen lassen. Erstens, ob Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers tatsächlich wirksam waren. Zweitens, ob der gemeldete Schaden überhaupt versichert war. Versicherungsnehmern wiederum rät die Kanzlei, eine Leistungsablehnung zunächst gegenüber dem Versicherer anzufechten, bevor sie wegen einer vermeintlichen Maklerhaftung klagen.

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