Fußball-EM: Einladung in die VIP-Loge? Vorsicht bei der Steuer!

Fußball auf Rasen
Foto: Bildagentur PantherMedia(ArturVerkhovetskiy
Bei der Vergabe von VIP-Logen-Tickets oder Give-aways anlässlich der Euro 2024 an Geschäftspartner oder Mitarbeitende sind mehrere Punkte zu beachten.

Die Fußball-Europameisterschaft steht vor der Tür. Damit gemeinsame Public Viewings von Mitarbeitenden in der Firma oder die Einladung von Geschäftspartnern in eine VIP-Loge steuerlich kein böses Erwachen auslösen, ordnen die Tax-Experten Stephanie Saur und Matthias Trinkaus mögliche Fallstricke ein.

Mit der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft stellen sich für Unternehmen zahlreiche steuerliche Fragen rund um die Einladung von Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden in VIP-Logen oder zu öffentlichen Events wie Public Viewings. Es ist wichtig zu verstehen, dass solche Einladungen nicht nur ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen haben, sondern auch steuerpflichtigen Arbeitslohn hervorrufen können. 

Bei der Vergabe von VIP-Logen-Tickets oder Give-aways anlässlich der Euro 2024 an Geschäftspartner oder Mitarbeitende sind mehrere Punkte zu beachten: Zum einen die steuerliche Behandlung der Ausgaben, die das einladende Unternehmen hat, und zum anderen der steuerpflichtige geldwerte Vorteil, der sich aus der Vergabe der Tickets ergibt und den tatsächlich eingeladene Unternehmensexterne theoretisch versteuern müssten.

So erlaubt die Finanzverwaltung bei einladenden Unternehmen eine Aufsplittung der Aufwendungen für VIP-Logen in drei Teile: einen Werbeanteil (40 Prozent), einen Bewirtungsanteil (30 Prozent) und einen Geschenkeanteil (30 Prozent). Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergibt sich dann für den Eingeladenen lediglich aus dem Geschenkeanteil. Diesen kann das einladende Unternehmen mit einem pauschalen Steuersatz versteuern, sodass die Einladung für den Geschäftspartner auch wirklich ein Benefit und kostenfrei bleibt. Bei Give-aways ist die steuerliche Einordnung vom Preis des Fanartikels abhängig. Bei fehlender Dokumentation kann es hier leicht zu „Eigentoren“ kommen. 

Zusätzlich zu beachten ist, dass nicht alle Ausgaben im Rahmen von entsprechenden VIP-Logen-Veranstaltungen als sogenannte Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind. Ausrichtende Unternehmen sollten bedenken, dass Kosten für Werbeleistungen zwar vollständig, die etwaigen Bewirtungs- und Geschenkeanteile aber nur beschränkt als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind. Für das Unternehmen kann der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug und die Übernahme von Pauschalsteuern zu Kosten führen, die die eigentlichen Ausgaben für die VIP-Loge deutlich übersteigen. 


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Die Rechtsprechung hat daher im Laufe der Zeit Möglichkeiten aufgezeigt, um die steuerlichen Belastungen in vielen Fällen zu reduzieren. Entscheidende Faktoren sind beispielsweise der Nachweis des eigenbetrieblichen Interesses an der Teilnahme von firmeneigenen Arbeitnehmenden, der Wohnsitz des eingeladenen Geschäftspartners oder auch die Art der Geschäftsbeziehung. Wichtig ist in jedem Fall eine ordnungsgemäße Dokumentation. 

Werden die Spiele gemeinsam, aber außerhalb des Stadions geschaut, kommt es auf den Kreis der Teilnehmenden und den Rahmen der Veranstaltung an. Ein im eigenen Betrieb organisiertes Event kann als steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung gestaltet werden. Hierbei können lohnsteuerliche Freibeträge von 110 Euro pro Person, vorausgesetzt die Teilnahme an der Veranstaltung stand allen Mitarbeitenden offen, sowie spezielle Pauschalierungsmöglichkeiten die steuerlichen Belastungen minimieren. Im Gegensatz zu den VIP-Logen müssen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung alle anfallenden Kosten für die Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils berücksichtigt werden. Wichtig ist in jedem Fall auch hier eine ordnungsgemäße Dokumentation der Teilnehmenden und der angefallenen Gesamtkosten. Auch Gewinne aus einem betriebsinternen Tippspiel können für den Fiskus interessant sein. 

Egal ob man also die Spiele der kommenden Fußball-Europameisterschaft mit Geschäftspartnern in einer gemieteten VIP-Loge oder beim gemeinsamen Public Viewing mit Mitarbeitenden verfolgt: Eine sorgfältige buchhalterische Dokumentation der Veranstaltung und der Teilnehmenden sowie solide Vorabkalkulationen und ein fundiertes Verständnis der entsprechenden Rechtsprechung, bestenfalls unter Einbeziehung steuerlich versierter Experten, schützen vor bösen (steuerlichen) Überraschungen im Nachhinein.

Stephanie Saur ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin im Geschäftsbereich Tax bei Grant Thornton in Deutschland mit Schwerpunkt in der lohnsteuerlichen Beratung. Matthias Trinkaus ist Steuerberater und Partner im Geschäftsbereich Tax bei Grant Thornton in Deutschland.

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