Ein Fehler bei der Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung führt nicht automatisch zur Maklerhaftung bei Deckungsausfall. Das zeigt ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 6. Mai 2026 (Az. 8 U 49/26). Darin bewerteten die Richter die Berufung eines Hauseigentümers als aussichtslos, der von seiner Versicherungsmaklerin rund 107.000 Euro Schadensersatz forderte. Zwar bescheinigten sie der Maklerin eine Pflichtverletzung. Entscheidend war jedoch etwas anderes: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass sein Versicherer wegen des Fehlers leistungsfrei geworden war.
Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hat die Maklerin in dem Verfahren vertreten. Sie machte den Fall jetzt öffentlich. Die Berufung wurde zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts Weiden vom 8. Dezember 2025 rechtskräftig (Az. 21 O 337/24).
Die Umdeckung 2019: drei Vorschäden, ein „Nein“ im Antrag
2019 beauftragte der Eigentümer die Maklerin, seine Wohngebäudeversicherung zu einem neuen Anbieter zu wechseln. Beim bisherigen Versicherer waren zwischen 2017 und 2019 drei Schäden durch Sturm und Hagel gemeldet worden. Zusammen beliefen sie sich auf etwa 3.000 Euro. Die Frage nach Vorschäden beantwortete die Maklerin im Antrag für den neuen Vertrag dennoch mit „Nein“.
Erst 2021 flog das auf. Der Kunde meldete einen Rohrbruch- und einen Hochwasserschaden; daraufhin erfuhr der neue Versicherer von den früheren Schäden. Er erklärte den Rücktritt vom Vertrag, focht ihn zusätzlich wegen arglistiger Täuschung an und verweigerte die Zahlung. Anschließend forderte der Eigentümer 107.215,18 Euro Schadensersatz von der Maklerin.
Maklerhaftung Deckungsausfall: Pflichtverletzung ja, Haftung nein
Den Vorwurf bestätigten die Nürnberger Richter zunächst. Eine Maklerin muss Fragen des Versicherers zu Vorversicherungen und früheren Schäden wahrheitsgemäß beantworten. Das folgt aus ihrer Kardinalpflicht, sich vor einem Versicherungswechsel ein vollständiges Bild der Vorgeschichte des Kunden zu verschaffen. Dieser Pflicht ist die Maklerin im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgekommen.
Erfolg hatte die Klage dennoch nicht. Wer seine Maklerin wegen eines Deckungsausfalls auf Schadensersatz verklagt, trägt die Beweislast. Er muss darlegen und beweisen, dass Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers wirksam waren. Ohne berechtigte Leistungsverweigerung liegt kein Deckungsausfall vor - und damit auch kein Schaden. Genau diesen Nachweis konnte der Kläger trotz ausdrücklicher Hinweise des Landgerichts nicht erbringen.
Warum weder Arglist noch Rücktritt griffen
Arglist schied aus zwei Gründen aus. Zum einen reichen unvollständige Angaben dafür nicht aus. Zum anderen hatte der zuständige Mitarbeiter der Maklerin beim ihm bekannten Vorversicherer tatsächlich nachgefragt. Auch der Rücktritt wirkte nicht in vollem Umfang zugunsten des Versicherers. Nach Paragraf 19 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hätte er den Vertrag bei Kenntnis der Vorschäden ohnehin geschlossen. Allerdings hätte er dafür einen Selbstbehalt von 2.000 Euro vereinbart. Zudem fehlte im Antrag die nach Paragraf 19 Absatz 5 VVG vorgeschriebene Belehrung. Der gemeldete Hochwasserschaden war obendrein gar nicht Teil des Versicherungsschutzes.
Maklerhaftung bei Deckungsausfall: ein bekanntes Muster
Nach einer Ablehnung richten Betroffene den Vorwurf oft reflexhaft gegen die Maklerin oder den Makler. Ob der Versicherer überhaupt leistungsfrei geworden ist, klären sie vorher nicht. Die Folge: Die sogenannte Schadenkausalität wird nicht sauber dargelegt, und die Klage scheitert. Dieses Muster beobachtet Wirth Rechtsanwälte nach eigenen Angaben regelmäßig.
„Ein Fehler des Maklers ist noch kein Schaden. Wer den Makler verklagt, muss auch beweisen, dass der Versicherer zu Recht nicht gezahlt hat. Diese Hürde wird regelmäßig unterschätzt“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Für Makler heißt das: Auch wenn im Antrag etwas schiefgelaufen ist, lohnt sich die Verteidigung. Mitunter hätte der Versicherer zahlen müssen, und dann haftet der Makler nicht“, sagt Strübing.
Praxishinweis für Makler und Versicherungsnehmer
Für die tägliche Praxis empfiehlt die Kanzlei Maklern, vor jedem Versicherungswechsel die vollständige Vorgeschichte ihrer Kunden abzufragen. Und zwar dokumentiert und bei sämtlichen Vorversicherern, nicht nur beim zuletzt genutzten. Kommt es dennoch zu einer Klage wegen Maklerhaftung bei Deckungsausfall, lohnt sich zunächst eine Prüfung: Waren Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers überhaupt wirksam? Und war der gemeldete Schaden vom Vertrag erfasst? Versicherungsnehmer wiederum sollten eine Ablehnung zunächst gegenüber ihrem Versicherer angreifen, bevor sie gegen die Maklerin oder den Makler vorgehen.
Die Entscheidung im Überblick
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2026, Az. 8 U 49/26 (Berufung zurückgenommen); Vorinstanz: Landgericht Weiden in der Oberpfalz, Urteil vom 8. Dezember 2025, Az. 21 O 337/24, rechtskräftig. Veröffentlicht unter anderem in NJW-RR 2026, 988.













