Doppelbesteuerung der Rente: Warum Rentner jetzt selbst aktiv werden müssen

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Montage aus Bundesfinanzministerium, Bundesverfassungsgericht und einem gestempelten Steuerbescheid vor rot ansteigender Kurve.
Bild: KI-generiert
Zwei Gutachten im Auftrag des Bundesfinanzministeriums erklären die Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß - mit Folgen für Millionen Steuerbescheide.

Seit März 2025 fällt bei neuen Steuerbescheiden der automatische Vorläufigkeitsvermerk zur Doppelbesteuerung der Rente weg. Grund sind zwei BMF-Gutachten, die die geltende Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß halten. Wer eine Doppelbesteuerung vermutet, muss jetzt selbst Einspruch einlegen.

Die Finanzverwaltung lässt bei neuen Einkommensteuerbescheiden seit dem 10. März 2025 den Vorläufigkeitsvermerk zur Doppelbesteuerung der Rente weg. Ausschlaggebend ist eine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums. Zwei im Auftrag des Ministeriums erstellte Rechtsgutachten kamen zu dem Schluss, die bestehende Rentenbesteuerung sei verfassungsgemäß. Bereits im November 2023 hatte das Bundesverfassungsgericht entsprechende Verfassungsbeschwerden abgelehnt. Für Rentnerinnen und Rentner folgt daraus: Wer eine Doppelbesteuerung vermutet, muss das nun selbst und fristgerecht per Einspruch geltend machen.

Was hinter der Doppelbesteuerung der Rente steckt

Der Begriff beschreibt ein Risiko, das mit der Systemumstellung von 2005 entstanden ist. Das damalige Alterseinkünftegesetz führte die nachgelagerte Besteuerung ein. Die Beiträge zur gesetzlichen Rente stellt der Fiskus seitdem schrittweise frei, während die späteren Renten zunehmend steuerpflichtig werden. Problematisch wird es dort, wo jemand seine Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt hat und die Rente im Alter dennoch erneut der Einkommensteuer unterliegt. Genau hier setzte der Bundesfinanzhof (BFH) an. Mit zwei Grundsatzurteilen vom 19. Mai 2021 bestimmte er zum ersten Mal die Methode der Vergleichsrechnung, mit der sich eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung feststellen lässt (Az. X R 33/19 und X R 20/19). Beide Klagen wies das Gericht ab. Dennoch warnte es, dass der Rentenfreibetrag künftig in vielen Einzelfällen nicht mehr ausreichen dürfte.

Warum das Bundesfinanzministerium keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung sieht

Am 7. November 2023 entschied sich das Bundesverfassungsgericht dagegen, zwei gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerichtete Verfassungsbeschwerden anzunehmen (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Anschließend beauftragte das Bundesfinanzministerium zwei externe wissenschaftliche Gutachten. Hanno Kube und Gregor Kirchhof kommen darin zu demselben Ergebnis. Wörtlich heißt es, „das geltende […] Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung [erfüllt] die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen“. Das Ministerium veröffentlichte die Gutachten am 10. März 2025. Die Bundesregierung sieht deshalb derzeit keinen weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf.

Dabei gilt eine Einschränkung: Das Bundesverfassungsgericht legt sein früheres Verbot so aus, dass es die strukturelle Vermeidung für ganze Rentnerjahrgänge betrifft. Eine Garantie gegen eine Doppelbesteuerung in jedem Einzelfall lässt sich daraus nicht ableiten. Dass die Doppelbesteuerung der Rente künftig komplett entfällt, ergibt sich aus der Rechtslage also nicht.


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Was sich beim Besteuerungsanteil der Rente ändert

Beim Tempo der Besteuerung hat der Gesetzgeber bereits gegengesteuert. Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente gemäß Paragraf 22 Einkommensteuergesetz wächst seit dem Jahr 2023 pro Jahr lediglich um 0,5 Prozentpunkte - zuvor lag die jährliche Steigerung noch bei einem vollen Prozentpunkt. Dadurch verschiebt sich die volle Besteuerung von 100 Prozent deutlich. Sie greift erst für den Rentenjahrgang 2058 statt wie ursprünglich vorgesehen für 2040. Wer 2026 in Rente geht, versteuert 84,0 Prozent der Rente. Dabei errechnet sich der individuelle Rentenfreibetrag aus 16,0 Prozent des ersten vollen Rentenjahres und bleibt anschließend dauerhaft als fixer Eurobetrag bestehen. Das Jahressteuergesetz 2022 hat zudem den vollen Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgeaufwendungen von 2025 auf 2023 vorgezogen. Es zählt damit zu den Entlastungen, die der Gesetzgeber in der Debatte um die Doppelbesteuerung der Rente beschlossen hat.

Welche Rentenjahrgänge vom langsameren Anstieg profitieren

Der Finanzmathematiker Werner Siepe hat für die Süddeutsche Zeitung nachgerechnet, welche Jahrgänge am stärksten vom langsameren Anstieg profitieren. Am deutlichsten entlastet die Änderung den Geburtsjahrgang 1975 mit Rentenbeginn 2040. Gegenüber der zuvor geltenden, schnelleren Besteuerungsregel kommen Durchschnittsverdiener über 20 Rentenjahre auf 12.482 Euro, Spitzenverdiener auf 23.522 Euro. Für den Jahrgang 1980 mit Rentenbeginn 2045 nennt Siepe 9.952 Euro für Durchschnittsverdiener und 18.819 Euro für Spitzenverdiener, bei einem Besteuerungsanteil von 93,5 Prozent. Siepe betont allerdings einen wichtigen Unterschied. Dabei handelt es sich nach Siepes Einordnung nicht um echte Steuervorteile, sondern um vermiedene Überzahlungen, die ohne die Gesetzesänderungen zusätzlich hätten gezahlt werden müssen.

JahrgangRentenbeginnVorteil DurchschnittsverdienerVorteil Spitzenverdiener
1975204012.482 Euro23.522 Euro
198020459.952 Euro18.819 Euro
Quelle: Werner Siepe, Süddeutsche Zeitung

Was Rentner mit altem Steuerbescheid jetzt prüfen sollten

Für alte Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk zur Doppelbesteuerung der Rente gilt eine Ablaufhemmung bis März 2027. Für neue Bescheide ohne diesen Vermerk empfiehlt der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen: „Einspruch gegen neue Steuerbescheide einlegen, wenn Sie betroffen sein könnten. Gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen.“ Für Vermittler und Berater ist deshalb vor allem eines relevant: Mandanten, die eine Doppelbesteuerung vermuten, müssen künftig aktiv und fristgerecht selbst Einspruch einlegen. Der automatische Schutz über den Vorläufigkeitsvermerk ist entfallen.

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