Riester, Rürup, bAV: Welche Nachweise das Finanzamt wirklich verlangt

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Eine Sanduhr steht scharf im Vordergrund vor der unscharfen, beleuchteten Silhouette eines Bankgebäudes bei Dämmerung.
KI-generiertes Bild (OpenAI, gpt-image-2.5-sunburst): Sanduhr vor einem beleuchteten Bankgebäude bei Dämmerung als Sinnbild für Fristen in der Altersvorsorge
Vor allem bei der Riester-Rente zählt der Kalender: Wer die jährliche Zulagenfrist verpasst, riskiert den Verlust staatlicher Zuschüsse.

Seit 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht: Steuerpflichtige müssen Belege nur noch bereithalten. Bei Riester, Rürup und betrieblicher Altersvorsorge greifen zusätzlich eigene, automatisierte Meldewege. Der Überblick zeigt, welche Nachweise das Finanzamt bei der Altersvorsorge erwartet – und welche Frist Riester-Sparer nicht verpassen dürfen.

Welche Nachweise das Finanzamt bei der Altersvorsorge verlangt, hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Wer eine Riester-Rente bespart, in eine Rürup-Basisrente einzahlt oder betrieblich vorsorgt, muss die Belege nicht mehr automatisch einreichen. Stattdessen laufen im Hintergrund eigene, teils automatisierte Meldewege über die Anbieter und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Wer diese Mechanik kennt, kann Rückfragen des Finanzamts vermeiden und Kunden vor Fristversäumnissen schützen.

Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlage: Das gilt seit 2017

Seit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht. Sie hat die frühere Belegvorlagepflicht abgelöst. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen formuliert es so: „Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist nunmehr eine Belegsvorhaltepflicht geworden.“ Wer Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend macht, muss die Nachweise deshalb nicht mehr beim Finanzamt einreichen. Er hält sie lediglich bereit, falls die Behörde sie anfordert.

Für die Praxis heißt das laut Finanzamt NRW: „Belege zur Steuererklärung sind also in der Regel nur dann erforderlich, wenn Sie vom Finanzamt direkt dazu aufgefordert werden.“ Bei Riester, Rürup und der betrieblichen Altersvorsorge kommt allerdings ein zweiter Weg hinzu. Die Anbieter übermitteln die relevanten Daten elektronisch – unabhängig davon, ob das Finanzamt nachfragt.


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Riester-Rente: Bescheinigung, elektronische Meldung und Zulagenfrist

Anbieter von Riester-Verträgen müssen dem Zulageberechtigten nach § 92 EStG jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilen. Die Frist läuft bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres. Die Bescheinigung weist unter anderem die geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Zulagen aus. Zudem bestätigt sie, dass der Anbieter die Daten an die zentrale Stelle übermittelt hat.

Diese zentrale Stelle ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beim Bundeszentralamt für Steuern. Seit dem Veranlagungsjahr 2019 brauchen Sparer der elektronischen Datenübermittlung nicht mehr schriftlich zuzustimmen; sie erfolgt automatisiert. Versicherer, Banken und Behörden melden die Daten, die ZfA prüft Vollständigkeit und Format. Anschließend leitet sie die Meldungen an die Landesfinanzbehörden weiter, fachlich überwacht vom Bundeszentralamt für Steuern.

Beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG prüft das Finanzamt anschließend von Amts wegen, was günstiger ist. Abziehbar sind Altersvorsorgebeiträge bis 2.100 Euro jährlich zuzüglich der erhaltenen Zulagen. Diese Günstigerprüfung vergleicht den Sonderausgabenabzug mit der Zulage.

Entscheidend für die Beratung ist ein weiterer Punkt: Die Zulage beantragen Sparer beim Anbieter, nicht beim Finanzamt. Rückwirkend ist das nur bis zu zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres möglich. Danach verfällt der Anspruch. Mit einer Dauerzulagenvollmacht beantragt der Anbieter die Zulage dagegen jedes Jahr automatisch. Gerade im Zuge der aktuellen Reformdiskussion lohnt ein Blick auf die größten Riester-Fallstricke bei Kündigung, Wechsel und Neuabschluss, da hier Fristen und Formalien besonders häufig übersehen werden.

Rürup-Rente: Welche Nachweise das Finanzamt bei der Basisrente erwartet

Auch bei der Basisrente, besser bekannt als Rürup-Rente, läuft die Datenübermittlung elektronisch. Die Anbieter melden die Beiträge für den Sonderausgabenabzug an die ZfA. Maßgeblich ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG. Die Frist endet grundsätzlich am 28. Februar des Folgejahres. Treten technische Probleme auf, muss der Anbieter bis zum 31. März eine Ersatzbescheinigung ausstellen. Sie enthält Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beitragshöhe und Vertragskennnummer.

Von der eigentlichen Pflicht befreit ihn das jedoch nicht. Die Finanzverwaltung stellt klar: „Die Bescheinigung entbindet den Anbieter nicht von der Verpflichtung einer Datenübermittlung. Er hat diese unverzüglich nachzuholen.“ Kunden sollten deshalb prüfen, ob die elektronische Meldung tatsächlich erfolgt ist, und notfalls beim Anbieter nachfragen. Welche Gesellschaften bei der Basisrente aus Maklersicht besonders überzeugen, zeigt eine aktuelle Auswertung zu den Basisrenten-Anbietern, die Vema-Makler bevorzugen.

Für die Höhe der absetzbaren Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung maßgeblich. Sie steigt 2026 auf 10.400 Euro monatlich und damit auf 124.800 Euro im Jahr. Im Jahr 2025 lag sie bei 9.900 Euro monatlich, wie die Bundesregierung mitteilt. Berater sollten diesen Wert kennen, weil er die Bezugsgröße für den maximal absetzbaren Rürup-Beitrag markiert.

Betriebliche Altersvorsorge: Lohnsteuerbescheinigung genügt in der Regel

Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) liegt der Fall anders. Finanzieren Beschäftigte die Beiträge per Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt, mindert das bereits das steuerpflichtige Einkommen. Sichtbar wird das auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Beim Finanzamt sind für diese Form der Altersvorsorge daher in der Regel keine zusätzlichen Nachweise nötig. Eine gesonderte Eintragung in der Steuererklärung entfällt meist. Wie unterschiedlich die Qualität der Tarife am Markt ausfällt, zeigt das IVFP-Rating 2026 zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem 29 von 76 bAV-Tarifen die Bestnote „Exzellent“ erhielten.

Überblick: Nachweise, die das Finanzamt bei der Altersvorsorge verlangt

VorsorgeproduktBenötigter NachweisAusstellende StelleFrist
Riester-RenteBescheinigung nach § 92 EStGAnbieter des Vertragsbis Ende des Folgejahres
Rürup-Rente (Basisrente)Elektronische Meldung an die ZfA, bei Störung ErsatzbescheinigungAnbieter, weitergeleitet über die Zentrale Zulagenstelle (ZfA)28. Februar Folgejahr, Ersatzbescheinigung bis 31. März
Betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung)LohnsteuerbescheinigungArbeitgeberjährlich

Praxisfragen zu Nachweisen und Fristen bei der Altersvorsorge

Was tun bei fehlender oder fehlerhafter Bescheinigung?

Bleibt die Bescheinigung aus oder enthält sie Fehler, sollten Kunden zunächst den Anbieter ansprechen. Dieser muss die elektronische Datenübermittlung unverzüglich nachholen, selbst wenn er bereits eine Ersatzbescheinigung ausgestellt hat. Erst danach ist eine Rückfrage beim Finanzamt sinnvoll.

Riester-Zulage: Diese Frist sollten Sparer nicht verpassen

Riester-Zulagen lassen sich rückwirkend nur bis zu zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres beim Anbieter beantragen. Für das Beitragsjahr 2020 endete die Frist beispielsweise am 31. Dezember 2022, wie die ZfA mitteilt. Wer den Termin verpasst, verliert den Anspruch endgültig.

Riester-Bestand schrumpft, bAV-Verbreitung stagniert

Der Gesamtbestand aller förderfähigen Riester-Verträge ist 2025 um netto 318.000 auf 14,663 Millionen gesunken. Das ist laut Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) der achte Rückgang in Folge, allerdings schwächer als 2024. Erfasst sind dabei alle Durchführungswege: Versicherung, Banksparplan, Fondssparplan und Wohn-Riester.

Die Lebensversicherer allein verwalteten Ende 2024 knapp 9,7 Millionen Riester-Verträge, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilt. In der betrieblichen Altersversorgung zählten Lebensversicherer, Pensionskassen und Pensionsfonds 2024 insgesamt 16,5 Millionen Verträge. Das entspricht dem Vorjahresniveau. Ihr Anteil an allen Lebensversicherungsverträgen stieg


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