Stichtag 19. Juni: Das Ende des unbefristeten Widerrufsrechts bei Lebensversicherungen

Foto: Cash/Ki-generiert
Frist, Lebensversicherungen

Ab dem 19. Juni 2026 können Lebens- und Rentenversicherungen nur noch innerhalb von maximal 24 Monaten und 30 Tagen widerrufen werden. Das sogenannte ewige Widerrufsrecht gehört damit der Vergangenheit an – mit weitreichenden Folgen, besonders für Rürup-Sparer.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird ab dem 19. Juni 2026 erheblich eingeschränkt. Ein Widerruf ist dann grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Die Neuregelung ist Teil des Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts und beendet damit das sogenannte ewige Widerrufsrecht, von dem Versicherungsnehmer bislang in bestimmten Konstellationen profitieren konnten.

Bisher galt: Hat ein Versicherer fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet oder dem Kunden nicht sämtliche erforderlichen Vertragsunterlagen ausgehändigt, beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 30 Tagen nicht zu laufen. „In diesen Fällen kann der Vertrag oft auch noch Jahre später wirksam widerrufen werden“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte. Diese Möglichkeit entfällt mit der Neuregelung weitgehend.


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Der Widerruf war für viele Versicherungsnehmer deutlich attraktiver als eine Kündigung. Nach einem erfolgreichen Widerruf erhält der Kunde nicht nur den Rückkaufswert, sondern grundsätzlich nahezu sämtliche gezahlten Beiträge zurück. Lediglich der tatsächlich gewährte Risiko- oder Todesfallschutz darf vom Versicherer in Abzug gebracht werden. Abschluss- und Verwaltungskosten hingegen – bei Lebens- und Rentenversicherungen oft erheblich – müssen erstattet werden. Darüber hinaus schuldet der Versicherer in der Regel einen Nutzungsersatz für Erträge, die er mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet hat. Der Bundesgerichtshof hat dieses Prinzip in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Rürup-Rente besonders betroffen

Die Änderungen treffen Inhaber einer Rürup-Rente besonders hart. Die Basisrente ist grundsätzlich nicht kündbar – Versicherungsnehmer können den Vertrag meist lediglich beitragsfrei stellen, ohne Zugriff auf das angesparte Kapital zu erhalten. Der Widerruf war daher häufig die einzige Möglichkeit, sich vollständig von einem wirtschaftlich unattraktiven Vertrag zu lösen und eingezahlte Beiträge zurückzufordern.

„Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Seifert. Mit der Neuregelung ist ein Widerruf selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung oder unvollständigen Vertragsunterlagen nur noch innerhalb der Maximalfrist möglich. Seifert warnt: „Wird dieses Recht nun zeitlich massiv eingeschränkt, droht vielen Verbrauchern faktisch eine dauerhafte Bindung an verlustreiche Verträge.“

Ausnahmen von der neuen Frist sollen lediglich in besonders schwerwiegenden Fällen gelten – etwa wenn überhaupt keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. „Möglich ist auch, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen unter bestimmten Voraussetzungen so bewertet werden, als ob keine Belehrung erteilt wurde“, so Seifert. Auf diese Ausnahmeregelung sollten sich Betroffene jedoch nicht verlassen.

Handlungsfenster schließt sich am 19. Juni 2026

Versicherungsnehmer, die einen laufenden Vertrag noch auf seine Widerrufsmöglichkeiten prüfen lassen wollen, sollten dies vor dem Stichtag tun. Ab dem 19. Juni 2026 greift die neue gesetzliche Regelung, die das Zeitfenster für einen Widerruf drastisch verengt.

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