Urlaub und Krankheit: Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer

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Wer im Urlaub erkrankt, muss die freien Tage nicht zwangsläufig abschreiben.

Krankheit kann den Urlaub schnell durchkreuzen – und wirft arbeitsrechtliche Fragen auf. Welche Ansprüche Beschäftigte haben und wann Urlaubstage erhalten bleiben, erklären aktuelle Regelungen und Urteile.

Wer im Urlaub erkrankt, muss die freien Tage nicht zwangsläufig abschreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. In diesem Fall dürfen die betroffenen Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung zu informieren. Im Ausland müssen zusätzlich die Aufenthaltsadresse und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden.

Wichtig ist zudem, dass die durch Krankheit verlorenen Urlaubstage nicht einfach an den bestehenden Urlaub angehängt werden dürfen. Nach dem ursprünglich genehmigten Urlaubszeitraum besteht wieder Arbeitspflicht. Wann die ausgefallenen Tage nachgeholt werden können, ist mit dem Arbeitgeber zu klären. Auch wer bereits vor Urlaubsbeginn erkrankt, hat Handlungsspielraum. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den geplanten Urlaub in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zu verschieben, statt krank zu verreisen.

Urlaub trotz Krankheit und Rückkehrpflicht

Immer wieder kommt es zu Diskussionen darüber, ob Beschäftigte nach einer Krankheit zunächst wieder zur Arbeit erscheinen müssen, bevor sie in den Urlaub gehen dürfen. Eine solche Verpflichtung hat jedoch keine gesetzliche Grundlage. Ein bereits genehmigter Urlaub kann nur in Ausnahmefällen widerrufen werden, etwa bei dringenden betrieblichen Gründen.

Unwirksam sind laut Rechtsprechung auch Vereinbarungen, die Arbeitnehmer verpflichten, ihren Urlaub bei Bedarf abzubrechen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass solche Regelungen keinen Bestand haben (Az.: 9 AZR 405/99).


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Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer auch während einer Krankschreibung verreisen. Entscheidend ist, dass die Reise die Genesung nicht beeinträchtigt. Wer trotz Krankheit Aktivitäten nachgeht, die den Heilungsprozess verzögern, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung im Wiederholungsfall (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 53/05).

Attestpflicht und Besonderheiten im Ausland

Ein Attest aus dem Ausland wird grundsätzlich anerkannt, sofern es den Anforderungen einer deutschen Krankschreibung entspricht. Es muss zeitnah übermittelt werden. Die bloße Mitteilung über eine Erkrankung reicht nicht aus. Gesetzlich Versicherte müssen zudem ihre Krankenkasse informieren, während privat Versicherte hiervon ausgenommen sind.

Bei längerer Krankheit stellt sich häufig die Frage, welche Urlaubstage zuerst angerechnet werden. Entscheidend ist die sogenannte Tilgungsreihenfolge. Wird vom Arbeitgeber nichts festgelegt, gilt zunächst der gesetzliche Mindesturlaub als verbraucht. Erst danach werden zusätzliche vertragliche Urlaubstage berücksichtigt. Diese Reihenfolge schützt den gesetzlichen Mindesturlaub, der unter bestimmten Bedingungen länger erhalten bleibt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 301/22).

Keine Ansprüche bestehen hingegen, wenn Beschäftigte während des Überstundenabbaus erkranken. Da es sich hierbei nicht um Urlaub, sondern um Freizeitausgleich handelt, können die Tage nicht gutgeschrieben werden.

Zweifel an Krankschreibungen und Lohnfortzahlung

Besondere Aufmerksamkeit gilt Krankschreibungen aus dem Ausland, wenn Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bestehen. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht wurde einem Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung zunächst zugesprochen, später jedoch infrage gestellt. Der Mann hatte sich im Urlaub krankgemeldet und eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommen, obwohl er entgegen ärztlicher Empfehlung die Heimreise antrat.

Das Gericht sah darin Anlass, den Beweiswert der Bescheinigung zu hinterfragen. Der Arbeitnehmer muss nun nachweisen, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag (Az.: 5 AZR 284/24).

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