Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legte am 26. Oktober 2026 den Entwurf für ein Gebäudetyp-E-Gesetz vor. Das geht aus der Pressemitteilung Nummer 72/2026 des Ministeriums hervor. Der neue gesetzliche Basisstandard soll Bauherren erlauben, auf besonders anspruchsvolle bauliche Zusatzstandards zu verzichten, ohne dass daraus automatisch ein Mangel am Gebäude entsteht. Länder und Verbände können dazu noch bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen.
Opt-in statt Automatik: Was der Entwurf für Neubauten vorsieht
Nach dem Referentenentwurf lässt sich der vereinfachte Standard für die Herstellung, Wiederherstellung oder den Umbau eines Gebäudes oder Gebäudeteils vereinbaren. Zudem greift er nur, wenn beide Vertragsparteien ihn ausdrücklich vereinbaren. Die Mitteilung des Ministeriums stellt dabei den Neubau von Wohnungen in den Vordergrund. Unverändert bleiben dagegen alle sicherheitsrelevanten Vorgaben: Brandschutz, Statik sowie Belichtung und Belüftung sind weiterhin verbindlich. Das gilt ebenso für die technischen Baubestimmungen der Länder und die übrigen öffentlich-rechtlichen Bauordnungsvorgaben. Das Gebäudetyp-E-Gesetz soll damit einfacheres Bauen ermöglichen, die bautechnische Sicherheit aber unangetastet lassen.
Als Beleg für das Sparpotenzial nennt das Ministerium Pilotprojekte. Demnach lassen sich die Bauwerkskosten um etwa zehn bis 15 Prozent senken, verglichen mit Standards, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Wie viele und welche Projekte dem Wert zugrunde liegen, bleibt in der Mitteilung offen.
Sechs Regelungen bestimmen den Entwurf
Der Immobilienverband IVD hat den Entwurf am 4. November 2026 ausgewertet und sechs zentrale Punkte zusammengefasst:
| Regelung | Bedeutung für die Praxis |
|---|---|
| Bauordnungsrechtlicher Standard als Maßstab | Ein danach errichtetes Gebäude gilt als mangelfrei, auch wenn es unterhalb bislang üblicher Standards liegt |
| Erleichterte Abweichungsvereinbarung | Abweichungen von üblichen Qualitätsstandards sind durch einen hervorgehobenen Hinweis in Textform möglich, ohne umfassende Risikoaufklärung |
| Opt-in-Modell | Der Standard gilt nur, wenn er aktiv vereinbart wird - keine automatische Anwendung |
| Dokumentationspflicht | Verbraucherbauverträge müssen die erwartete Kostenersparnis ausweisen |
| Länderöffnung | Bundesländer dürfen für Bereiche ohne Technische Baubestimmungen zusätzliche Mindestanforderungen festlegen |
| Mietrecht | Bleibt vom Entwurf unberührt |
Hubig: Bauen ohne teure Extras
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig wirbt für den Entwurf als Entlastung für den Wohnungsbau. Laut Pressemitteilung sagt sie dazu: „Der Gebäudetyp E bietet die Chance für einen echten Befreiungsschlag: Bauen ohne teure Extras.“ Bauministerin Verena Hubertz ergänzt, jeder Euro, der nicht in überflüssige Standards fließe, sei ein Euro für mehr bezahlbaren Wohnraum. Sie zeigt sich froh, dass nun ein Entwurf vorliegt.
Verbände kritisieren vor allem das Opt-in-Prinzip
Die Kritik der Verbände richtet sich vor allem gegen das Opt-in-Prinzip. Der GdW, Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, hält den Entwurf für unzureichend, weil er keine mietrechtliche Absicherung des Basisstandards vorsieht. Verbandspräsident Axel Gedaschko verlangt, dass ein nach dem neuen Basisstandard mangelfrei gebautes Haus auch im Mietverhältnis als mangelfrei gilt. Diese Verknüpfung, so seine Forderung in der Mitteilung des Verbands vom 26. Oktober 2026, müsse der Gesetzgeber selbst schaffen.
In eine vergleichbare Richtung argumentiert der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA). ZIA-Hauptgeschäftsführerin Aygül Özkan erklärt: „Der entscheidende Schritt - also kostengünstiges Bauen als neuen Normalstandard zu etablieren - ist mit diesem Entwurf nicht gelungen.“ Weil der vereinfachte Standard eine gesondert zu vereinbarende Option bleibt, werde er sich nach Einschätzung des Verbands nicht als neuer Normalfall etablieren.
Offene Fragen sieht zudem der IVD, der seine Analyse am 4. November 2026 veröffentlichte. Weil sich die Kostenersparnis vorab kaum verlässlich beziffern lässt, drohe Bauunternehmen bei der geforderten Dokumentation ein rechtliches Risiko. Darüber hinaus sieht der Verband durch die mögliche Länderöffnung die Gefahr eines „Flickenteppichs“ unterschiedlicher Anforderungen je nach Bundesland.
Auch die Union zweifelt an der Wirksamkeit
Jan-Marco Luczak, der als baupolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion fungiert, bezweifelt gegenüber t-online, dass der Gebäudetyp E in der Praxis funktioniert. Weil der Standard explizit vereinbart werden müsse und dabei Haftungs- sowie Aufklärungsfragen entstehen könnten, drohe er an denselben Hürden zu scheitern, die sich bereits unter geltendem Recht gezeigt hätten. Luczak regt an, im Gesetzgebungsverfahren genau zu prüfen, ob es nicht besser wäre, einen gesetzlichen Basisstandard als neues „Normal“ zu setzen, der nicht erst ausdrücklich vereinbart werden müsste.
Zweiter Anlauf für das Gebäudetyp-E-Gesetz
Die Idee ist nicht neu. Sie geht auf eine Initiative der Bayerischen Architektenkammer aus dem Jahr 2022 zurück. Ein erster Gesetzentwurf scheiterte bereits einmal: Das Bundeskabinett der vorherigen Regierung beschloss ihn am 6. November 2024. Das Gesetzgebungsverfahren kam durch das vorzeitige Ende der Legislaturperiode jedoch nicht mehr zum Abschluss. Die amtierende Regierung griff das Vorhaben wieder auf. Am 20. November 2025 legten Hubig und Hubertz ein gemeinsames Eckpunktepapier vor, das einen rechtssicheren „Gebäudetyp-E-Vertrag“ ankündigte. Hubig beschrieb den Ansatz damals als Mischung aus Baupreisbremse und Bauturbo - eine Formulierung, die sich auf das Eckpunktepapier bezog, nicht auf den jetzt vorliegenden Referentenentwurf.
Auswirkungen des Gebäudetyp E auf Makler, Bauträger und Vermieter
In der praktischen Anwendung ergeben sich aus dem Entwurf mehrere relevante Punkte. Der vereinfachte Standard muss aktiv in Textform vereinbart werden; für Abweichungen von den üblichen Qualitätsstandards ist zusätzlich ein hervorgehobener Hinweis in Textform vorgesehen. Hinzu kommt eine Dokumentationspflicht: Verbraucherbauverträge müssen die erwartete Kostenersparnis ausweisen. Der Entwurf verlangt dafür eine überschlägige Darstellung der voraussichtlich ersparten Kosten. Der IVD sieht darin ein rechtliches Risiko, Luczak verweist auf mögliche Haftungs- und Aufklärungsfragen.
Zudem besteht für Vermieter weiterhin die Lücke zum Mietrecht, auf die der GdW hingewiesen hat. Der Entwurf lässt das Mietrecht unberührt. Eine Verbindung zwischen dem neuen Basisstandard und der mietrechtlichen Bewertung muss aus Sicht des Verbands der Gesetzgeber selbst herstellen. Außerdem erlaubt der Entwurf den Ländern für Bereiche ohne Technische Baubestimmungen zusätzliche Mindestanforderungen. Die Vorgaben für den Gebäudetyp E können deshalb je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.
Wie es weitergeht
Die Frist für Stellungnahmen von Ländern und Verbänden läuft noch bis zum 9. November 2026. Anschließend durchläuft der Entwurf das reguläre Gesetzgebungsverfahren über Bundeskabinett, Bundestag und Bundesrat. Medienberichten zufolge ist nicht vor Mitte 2027 mit einem Inkrafttreten zu rechnen; ein verbindliches Datum nennt das Ministerium bislang nicht.
Häufige Fragen zum Gebäudetyp E
Was ist der Gebäudetyp E?
Der Gebäudetyp E bezeichnet einen geplanten gesetzlichen Basisstandard im Bauvertragsrecht, der für die Herstellung, Wiederherstellung und den Umbau von Gebäuden vereinbart werden kann. Bauherren sollen damit auf besonders anspruchsvolle, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Standards verzichten können, ohne dass das Gebäude dadurch als mangelhaft gilt. Voraussetzung ist, dass beide Vertragsparteien das ausdrücklich vereinbaren.
Was ändert sich aktuell im Baurecht?
Bislang ändert sich noch nichts: Es handelt sich erst um einen Referentenentwurf, den Länder und Verbände bis zum 9. November 2026 kommentieren können. Erst danach entscheiden Bundeskabinett, Bundestag und Bundesrat über das Gesetz.
Wann tritt das Gebäudetyp-E-Gesetz in Kraft?
Ein offizielles Datum nennt das Ministerium bislang nicht. Medienberichten zufolge ist frühestens Mitte 2027 mit dem Inkrafttreten zu rechnen, vorausgesetzt der Entwurf durchläuft Kabinett, Bundestag und Bundesrat ohne größere Verzögerung.













