Erneute WP-Prüfung: G.U.B. Analysen sind „WpHG-konform“

Das Analysehaus G.U.B. Analyse hat sich erneut einer freiwilligen Prüfung durch die WP-Gesellschaft TPW unterzogen – ohne Beanstandungen. G.U.B. Analysen zu alternativen Investmentfonds (AIF) und Vermögensanlagen können damit von Finanzdienstleistern – auch von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten – nachweislich ohne Einschränkungen verwendet werden.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse.

Die Prüfung bestätigt für den Zeitraum August 2013 bis April 2015, dass G.U.B. Analysen den Anforderungen von Paragraf 31 Absatz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Finanzanalyseverordnung (FinAnV) entsprechen.

„Unsere Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt“, bestätigt TPW. „Die Analysen im Prüfungszeitraum enthalten die geforderten Angaben gemäß FinAnV und sind unseres Erachtens redlich, eindeutig und nicht irreführend“, so die Bestätigung weiter.

G.U.B. Analyse arbeitet nachweislich auf Bank-Niveau

Im Branchenjargon sind die G.U.B. Analysen damit „WpHG-konform“. Die Prüfung umfasste die Organisation der Gesellschaft, den Ablauf des Analyseprozesses und anhand repräsentativer Stichproben die Einhaltung der Grundsätze.

Die Prüfung bezog sich auch auf die Organisationspflichten, die gemäß Paragraf 5a FinAnV speziell an Banken und Finanzdienstleistungsinstitute gestellt werden. G.U.B. Analyse arbeitet damit nachweislich auf Bank-Niveau und auch die Institute können die Analysen weiterhin uneingeschränkt verwenden.

Hintergrund: Alle Informationen zu Finanzinstrumenten, die Finanzdienstleister Kunden zugänglich machen, müssen laut WpHG redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Für Finanzanalysen gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften.

Werden diese nicht vollständig erfüllt, müssen die Analysen eindeutig als „Werbemitteilungen“ gekennzeichnet und mit weiteren Hinweisen versehen werden. Werden grundlegende Vorschriften – wie zum Beispiel bestimmte Angaben auf der Analyse selbst – missachtet, dürfen die Analysen Kunden überhaupt nicht zugänglich gemacht werden, so ein allgemeines Schreiben der Bafin („MaComp“).

Seite zwei: Bewertungen nicht als „Werbemitteilungen“ entwertet

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