Erben: Berliner Testament als Steuerfalle

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und legen einen gemeinsamen Schlusserben fest, der erbt, wenn beide Partner verstorben sind. Steuerlich kann diese beliebte Testamentsform Nachteile bringen.

Erben Steuerfalle Berliner Testament
Ein Berliner Testament kann für Schlusserben zur Steuerfalle werden.

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten mit Kindern beliebt. Mithilfe dieser Testamentsart können sich die Partner gegenseitig zu Vollerben machen und die Kinder als sogenannte Schlusserben einsetzen, die erst dann erben, wenn beide Eheleute verstorben sind.

Diese Regelung bietet den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert ist. Steuerlich kann sich das Berliner Testament allerdings nachteilig auswirken, da die günstigen Erbschaftssteuersätze und Freibeträge der Kinder ungenutzt bleiben. Dadurch kann eine relativ hohe Erbschaftsteuer anfallen.

Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments

Normalerweise steht jedem Kind jeweils ein Freibetrag von 400.000 Euro pro Erbfall und Schenkung eines Elternteils zu. Als Schlusserbe beim Berliner Testament kann das Kind diesen Freibetrag allerdings nur einmalig geltend machen. Der Erbe verliert dadurch einen persönlichen Freibetrag gegenüber einem seiner Elternteile.

Zudem wird für das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten gleich zweimal Erbschaftssteuer gezahlt: Das erste Mal vom Alleinerben und nach dessen Tod noch ein zweites Mal durch den Schlusserben. Ein weiterer steuerlicher Nachteil für Schlusserben kann sich aus der Tatsache ergeben, dass die Erbschaftssteuer progressiv gestaltet ist.

Vorzeitiges Geldvermächtnis als Lösung

Da sich nach dem Tod des ersten Elternteils das Vermögen des überlebenden Ehegatten mit dessen Nachlass vereinigt, steigt die erbschaftsteuerliche Belastung für die Schlusserben. Eine Möglichkeit, diese Nachteile zu umgehen ist es, im Berliner Testament ein unmittelbar mit dem ersten Erbfall fällig werdendes Geldvermächtnis zugunsten der Schlusserben festzulegen.

Der überlebende Ehepartner bleibt Alleinerbe und es mindert sich für ihn – abhängig von der Höhe des Vermächtnisses – die fällige Erbschaftssteuer. Auch für die Kinder sinkt dadurch die Steuerlast, da sie in diesem Fall ihren Freibetrag doppelt nutzen können. (jb)

 

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