Schönheitsreparaturen zählen nicht zwingend zu Werbungskosten

Zu den anschaffungsnahen Kosten, die nur über die Nutzungsdauer eines Gebäudes abgeschrieben werden können, zählen unter Umständen auch Schönheitsreparaturen. Damit können sie nicht im Zuge der Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Nicht alle Ausgaben, die im Zuge von Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen anfallen, können Immobilienbesitzer als Werbungskosten deklarieren.

Immobilienerwerber, die ihre Objekte vermieten wollen, können viele Ausgaben steuerlich geltend machen. Ein höchstrichterliches Urteil schränkt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Möglichkeit ein, dies in vollem Umfang und in Gestalt von Werbungskosten zu tun. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 25/14 und IX R 22/15)

Ein Immobilienkäufer habe mehrere Objekte erworben und diese kurz nach dem Kauf umgestaltet und renoviert. Dazu habe eine Reihe von Schönheitsreparaturen gezählt wie etwa das Tapezieren, das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern und Türen. Die Ausgaben dafür habe der Käufer als Werbungskosten benannt und wollte sie unverzüglich geltend machen. Das Finanzamt verweigerte sich dieser steuerlichen Lösung.

Schönheitsreparaturen sind anschaffungsnahe Kosten

Der Bundesfinanzhof schloss sich laut Infodienst der Entscheidung des Finanzamtes an. Es handle sich hier, auch bei den Schönheitsreparaturen, um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur im Wege der Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden können – und zwar verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes. (kl)

Foto: Shutterstock

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