Kauf von Haus mit Grundstück: Preisaufteilung notariell festlegen

Ferienimmobile in Kampen, Sylt. Wer eine Immobilie kauft und dann vermietet, sollte bereits im Notarvertrag festlegen, welcher Preisanteil auf die Wohnung und welcher auf den Boden entfällt.

Der Bundesfinanzhof prüft zurzeit, ob die Berechnung des Gebäudewerts zu niedrig angesetzt wird. Das wirkt sich steuerlich nachteilig aus.

Der Bundesfinanzhof prüft zurzeit, ob die Berechnung des Gebäudewerts zu niedrig angesetzt wird. Das wirkt sich steuerlich nachteilig aus.

Wer eine Immobilie kauft und dann vermietet, sollte bereits im Notarvertrag festlegen, welcher Preisanteil auf die Wohnung und welcher auf den Boden entfällt. Das ist wichtig für die Abschreibung der Immobilie: Denn bei der Steuer dürfen nur die Anschaffungskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber für das Grundstück abgeschrieben werden.

Achtung: Ist die Kaufpreisaufteilung unplausibel, darf das Finanzamt nachrechnen. Für die Berechnung des Gebäudewertes zieht es in der Regel die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums heran. „Die Aufteilung fällt dabei häufig zu Ungunsten des Eigentümers aus“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Bundesfinanzhof überprüft Berechnung
Oft ist der von der Finanzverwaltung ermittelte Gebäudewert überraschend niedrig, so dass die Steuerabschreibung für das Gebäude oder die Wohnung ebenfalls gering ist. Ob das gerechtfertigt ist, wird gegenwärtig vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft.

Der BFH nimmt die Frage ernst, denn das Gericht hat das Bundesfinanzministerium beigeladen. „Das ist auf jeden Fall ein Indiz, dass das Gericht die Sache grundlegend klären will“, erläutert Klocke.

Vor dem Gericht klagt eine Wohnungseigentümerin. Bereits im Kaufvertrag waren die Preise für den Gebäudeanteil und der Bodenanteil der Wohnung getrennt ausgewiesen. Allerdings folgte das Finanzamt dieser Aufteilung nicht, sondern nahm eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung vor. Das Finanzamt kam dabei zu einem niedrigeren Gebäudewert und damit zu einer geringeren Abschreibung.

Betroffene können sich auf Verfahren berufen
Ob das richtig ist, ist nun Gegenstand beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 26/19). Betroffene Anleger sollten sich auf dieses Verfahren berufen, wenn das Finanzamt anhand seiner Arbeitshilfe eine für den Eigentümer nachteilige Kaufpreisaufteilung vornimmt, denn es ist mit einer grundlegenden Gerichtsentscheidung zu rechnen. Davon können Eigentümer womöglich profitieren. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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