Sachwertanlagen – Haftungsfallen in der Beratung vermeiden

Neben der rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts ist die Verwendung eines ordnungsgemäßen Beratungsprotokolls und die richtige, individuelle Anwendung des Beratungsprotokolls ein wesentliches Element, um die eigene Haftung zu vermeiden oder zumindest deutlich zu reduzieren.

In vielen Gerichtsverfahren führt eine richtige Beratungsdokumentation zur Abweisung von Schadenersatzklagen. Die Pflicht zum Erstellen eines Beratungsprotokolls ist mittlerweile nicht nur für den Bereich der Wertpapierhandels-Produkte, sondern auch für den Bereich der KG-Beteiligungen ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben.

Zur Befolgung der gesetzlichen Vorgaben, aber gerade auch im ureigenen Interesse des Anlageberaters sollte dieser prüfen, ob das von ihm verwandte Beratungsprotokoll den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Doch auch das beste Beratungsprotokoll nützt nichts, wenn es nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angewendet und verwendet wird.

Der Gesetzgeber hat mit Paragraf 18 der Finanzanlagevermittlungsverordnung (kurz: FinVermV) eine sehr gut lesbare Zusammenstellung geschaffen, die den Inhalt der Beratungsprotokolle und auch entsprechende „Ausfüllhinweise“ vorgibt.

Jeder Anlageberater sollte Paragraf 18 FinVermV kennen und in der täglichen Praxis anwenden; dieser Paragraph sollte – wie auch die weiteren Regelungen in der bislang übersichtlichen Verordnung (FinVermV) – zum täglichen Handwerkszeug gehören. Die Regelung ist im Internet ohne weiteres auffindbar.

Individualität und Differenzierung

Wer die Vorgaben aus Paragraf 18 FinVermV in seinen Kundengesprächen beherzigt, der weiß, dass alleine das Ankreuzen von Checkboxen noch keine anleger- und anlagegerechte Beratung belegt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind in entsprechenden Freitextfeldern individuelle Eintragungen zu dem konkreten Anleger notwendig.

Erst mit der Individualität und Differenzierung ergibt die Beratungsdokumentation ein glaubhaftes Bild der Beratungssituation wieder – auch in einem späteren Gerichtsverfahren. Deshalb sollten auch Details aus dem Randgeschehen, auch wenn sie zunächst unwichtig erscheinen, im Protokoll festgehalten werden.

Wenn der Berater die genannten Ratschläge befolgt, kann er dadurch sein Haftungsrisiko minimieren und möglicherweise später gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe nachhaltig entkräften.

Die Autoren sind Dr. Heiko Hofstätter und Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte, Heidelberg.

Foto: Kanzlei Schlatter

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments