Maklervollmacht: Einholung als erlaubnispflichtige Maklertätigkeit

Dennoch werden keine Versicherungen als Vertreter des Maklers vermittelt, sondern es wird lediglich angekündigt, später für den vertretenen Versicherer Angebote zur Umdeckung der Risiken anzubieten.

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Übermittelt ein Vertreter bloß die Anliegen der Kunden an einen Makler, und erfolgt die Beratung durch den Makler selbst, so liegt keine auf den Abschluss oder die Betreuung von Versicherungen gerichtete Vermittlungstätigkeit des Vertreters vor. Diese wird erst entfaltet, wenn der Vertreter zum Ablauf der Versicherung ein Umdeckungsangebot für den vertretenen Versicherer unterbreitet.

Einholen von Vollmachten ist keine Versicherungsvermittlung

Dass Kunden das Angebot annehmen, weil sie möglicherweise mit der früheren Tätigkeit des Vertreters für den zuvor bei der Vermittlung von Versicherungen vertretenen Makler zufrieden gewesen sind, ändert nichts daran, dass der Vertreter den Kunden nicht angeboten hat, ihnen gegenüber Leistungen eines Versicherungsmaklers zu erbringen.

Beschränkt sich die Tätigkeit eines Handelsvertreters darauf, Vollmachten für einen Versicherungsmakler einzuholen und Versicherungsmaklerverträge für diesen abzuschließen oder zu vermitteln, liegt demgemäß gewerberechtlich keine Versicherungsvermittlung vor, sondern eine lediglich melde-, nicht aber erlaubnispflichtige gewerbliche Tätigkeit als Handelsvertreter.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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