Versicherungsbedingungen: Mehr Transparenz durch weniger unbestimmte Rechtsbegriffe

Eine Unsitte in Versicherungsverträgen sind „nicht abschließende Aufzählungen“. Die Nennung einer Auswahl führt zu Unklarheiten bei der Gültigkeit des Versicherungsschutzes und zu einem Spielraum für Gerichte, moniert das Institut für Finanz-Markt-Analyse.

Die abschließenden Aufzählungen gehören zu den bestimmten Rechtsbegriffen; nicht abschließende Aufzählungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe, so die Wikipedia-Definition.
Die abschließenden Aufzählungen gehören zu den bestimmten Rechtsbegriffen; nicht abschließende Aufzählungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe, so die Wikipedia-Definition.

Das Lesen von Versicherungsbedingungen ist bei deutschen Verbrauchern noch unbeliebter als das Ausfüllen der Steuererklärung. Zu dieser Schlussfolgerung kam eine Studie des Marktforschers Toluna im Auftrag des Insurtechs Community Life Ende 2014.

Verbreitete Unsitte in Versicherungsverträgen

Auch das Kölner Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) bemerkt in der aktuellen Ausgabe seiner monatlichen Publikation Infinma news 6/2017: „Versicherungsbedingungen gehören im Allgemeinen nicht gerade zu den Texten, die sich besonders einfach verstehen lassen“.

Dabei weist das Kölner Institut auf eine weit verbreitete Unsitte in Versicherungsverträgen hin, nämlich die Verwendung von „nicht abschließenden Aufzählungen“.

Ein Beispiel hierfür gibt der Versicherungsmakler Philip Wenzel in seiner Analyse zur kürzlich gelaunchten Online-BU des Insurtechs Getsurance. So schreibt er auf dem Online-Fachportal Versicherungsjournal, dass der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei gefährlichen Freizeitaktivitäten nur ungenau definiert sei. Es werde nur eine Auswahl genannt.

Unklarheiten bei Gültigkeit des Versicherungsschutzes

In der Online-Enzyklopädie Wikipedia ist folgende Definition zu finden: „Die abschließenden Aufzählungen gehören zu den bestimmten Rechtsbegriffen; nicht abschließende Aufzählungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe.“

Die Nennung einer Auswahl führe zu Unklarheiten bei der Gültigkeit des Versicherungsschutzes und zu einem Spielraum für Gerichte, sollte es tatsächlich zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Zwar betont die Infinma, dass solche offenen Formulierungen in der Regel „nicht in böser Absicht verwendet werden“. Allerdings sollten Versicherungsgesellschaften in Zukunft auf Formulierungen verzichten, die „nicht wirklich erforderlich sind“ – so wie „nicht abschließende Aufzählungen“. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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