PRIIP-KIDs: Fallstricke für Vermittler

Fallstrick 5: rechtzeitige Zurverfügungstellung

Nach der PRIIP-Verordnung hat die Zurverfügungstellung des Basisinformationsblatts rechtzeitig vor der verbindlichen Anlageentscheidung des Kunden zu erfolgen. Die Frage der Rechtzeitigkeit ist immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten. In diesem Zusammenhang spielen die Komplexität des Produkts, die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie eine mögliche Dringlichkeit des Abschlusses eine Rolle. Bei einem erfahrenen Kunden und einem einfachen Produkt kann daher eine taggleiche Übermittlung des Basisinformationsblatts am Tag der Zeichnung in Ordnung sein.

Ansonsten dürfte es hingegen ratsam sein, nach der Übermittlung des Basisinformationsblatts mehrere Tage oder sogar Wochen verstreichen zu lassen. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Prospektübergabe dürfte man auch bei komplexen Produkten mit einer Wartezeit von zwei Wochen auf der sicheren Seite sein.

Fallstrick 6: Aktualisierungen des PRIIP-KIDs

Umstritten ist die Frage, wie der Vertrieb mit Aktualisierungen des Basisinformationsblatts gegenüber Altkunden umzugehen hat. Besteht eine Aktualisierungspflicht gegenüber Kunden, die das betreffende Anlageprodukt auf Grundlage einer früheren Fassung des PRIIP-KIDs erworben haben? Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedenfalls zu empfehlen, Bestandskunden über Aktualisierungen des Basisinformationsblatts zu informieren.

Fazit: Der Teufel steckt wie immer im Detail. Finanzanlagenvermittler und Versicherungsvermittler, die die obigen Ratschläge befolgen, reduzieren ihre Haftungsgefahren erheblich, ohne dass die Kundenzufriedenheit leiden muss.

Jan C. Knappe ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte in München.

Foto: Kerstin Stein

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