Ende des Vertriebsverhältnisses (Teil II): Potenzielle Folgen konkreter Regelungen

Droht das Ende eines Vertriebsverhältnisses, ist die Kommunikation zwischen den Partnern oft gestört. Um dem vorzubeugen, werden oft in der positiven Grundstimmung des neuen Vertriebsvertrages mehr oder weniger detaillierte Regelungen zur Trennung vereinbart. Vieles wird hier nicht konsequent bedacht.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte

"In der Praxis wird dieser Punkt aber meist konkret im Übertragungsvertrag zwischen Anleger und Zweitmarktfonds geregelt."
„In der Praxis wird dieser Punkt aber meist konkret im Übertragungsvertrag zwischen Anleger und Zweitmarktfonds geregelt.“

Es ging im ersten Teil (siehe Cash. 5/2016, Seite 90) um die grundlegende Notwendigkeit, sich über Regelungen bei Beendigung des Vertriebsverhältnisses klar zu werden. Nachfolgend geht es um konkrete Regelungen zur Beendigung des Vertriebsverhältnisses und deren potenzielle Folgen. Man sollte der Versuchung widerstehen, durch allzu ausgefeilte Detailregelungen mittelbar eine Kündigung des Vertriebsmitarbeiters allzu sehr zu beschneiden oder gar faktisch auszuhebeln.

Beliebte Spielwiesen für derartige Fälle sind – oft unwirksame – etwaige sofortige Rückzahlungsklauseln für bisher gro.zügig gewährte Provisionsvorschüsse bzw. nicht ins Verdienen gebrachte Provisionen, das „Kaltstellen“ im Hinblick auf die Kundenbeziehungen nach Ausspruchs einer Kündigung trotz noch laufender Kündigungsfristen und damit formal durchaus noch bestehenden Vertriebsverhältnis, etc.

Aktuelles BGH-Urteil 

Wie genau hier die Rechtsprechung hinschaut, zeigt ein aktueller Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 5. November 2015 – VII ZR 59/14). Dort war ein Vermögensberater im Strukturvertrieb tätig. Ihm wurde ein umsatzabhängiger, aber zweckgebundener Bürokostenzuschuss neben seinem allgemeinen Provisionsvorschuss gewährt. Dieser war aber an das Bestehen eines „ungekündigten Vertragsverhältnisses“ gebunden, d.h. er sollte schon beim Ausspruch der Kündigung und nicht erst bei der tatsächlichen Beendigung wegfallen.

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klausel deshalb für unwirksam, weil sie mittelbar die Kündigungsmöglichkeit durch den Handelsvertreter erschwere. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten habe. Dann würde nämlich entgegen der Regelung in Paragraf 89 Abs. 2 Satz 1 HGB mittelbar das Kündigungsrecht für den Unternehmer gegenüber dem Kündigungsrecht für den Handelsvertreter privilegiert.

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Wenn für diesen auf Jahre hinweg der Bürokostenzuschuss wegfiele, könne ihn dies von einer Kündigung abhalten. Ein weiterer Aspekt und geradezu ein „Klassiker“ in der Trennungsauseinandersetzung ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch. Wie oben schon kurz angesprochen, soll er die Vorteile ausgleichen, die dem Unternehmer aufgrund des durch den Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms verbleiben, auch wenn die Vertragsbeziehung endet.

Seite zwei: Wettbewerbsverbot bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses

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