BaFin präzisiert Vorschriften der MiFID II

„Die Pflicht des Vertriebsunternehmens, den konkreten Zielmarkt zu bestimmen und sicherzustellen, dass ein Produkt im Einklang mit dem konkreten Zielmarkt vertrieben wird, ist zusätzlich zur Geeignetheits- beziehungsweise Angemessenheitsprüfung durchzuführen und wird durch diese nicht ersetzt“, betont die BaFin.

Daneben präsiziert die Behörde unter anderem die Anforderungen an „redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen“, an die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen, an die Compliance-Funktion sowie an weitere Bereiche der Unternehmen und ihrer Wertpapierdienstleistungen.

Warten auf die ESMA

Auch zur Geeignetheits-/Angemessenheitsprüfung enthält die neue MaComp umfangreiche Anweisungen, die jedoch noch nicht überarbeitet wurden und auf Leitlinien der EU-Finanzaufsicht ESMA aus dem Jahr 2012 basieren. In diesem Punkt wartet die deutsche Aufsicht noch auf die ESMA.

„Die Überarbeitung erfolgt zeitnah, sobald die ESMA die finale Fassung der im Hinblick auf MiFID II überarbeiteten Leitlinien veröffentlicht hat“, so die BaFin. Gleiches gilt für die Anforderungen an Vergütungssysteme in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen. Hier muss sich die Branche also noch auf weitere Detail-Anweisungen einstellen. (sl)

Foto: Kai Hartmann Photography / BaFin

 

 

 

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