BaFin präzisiert Vorschriften der MiFID II

Die Finanzaufsicht BaFin hat die Neufassung ihres Rundschreibens „MaComp“ veröffentlicht und präzisiert darin unter anderem die Grundsätze zur „Zielmarktbestimmung“ und diverse weitere neue Vorschriften. Zwei Punkte allerdings fehlen noch.

In zwei Regelungsbereichen wartet die BaFin noch auf die EU-Aufsicht ESMA.

„Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach Paragrafen 63 fortfolgende WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)“: So heißt das neue Rundschreiben 05/2018 (WA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) in voller Länge.

Es ergänzt die Neufassung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) im Rahmen der Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II und enthält umfangreiche Präzisierungen der Verhaltensregeln für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sowie deren Vertrieb.

Ein Punkt dabei ist die neue „Zielmarktbestimmung“, die seit Anfang 2018 für jedes Finanzprodukt erfolgen muss. Nach der MaComp muss sie sowohl von dem „Konzepteur“ als auch vom Vertrieb vorgenommen werden. Der Vertrieb darf die Zielmarktbestimmung des Konzepteurs demnach nicht ungeprüft übernehmen.

„Sorgfältige Analyse des Kundenstamms“

Vielmehr muss der Vertrieb gegebenenfalls eine „konkrete“ Bestimmung selbst vornehmen. Hierzu müssen Vertriebsunternehmen der MaComp zufolge eine „sorgfältige Analyse ihres Kundenstammes“ durchführen.

„Zu diesem Zweck sind alle Informationen heranzuziehen, die aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stehen und für die Zielmarktbestimmung als nützlich anzusehen sind“, so die BaFin.

Die Vertrieb könnten „zu diesem Zweck auch alle Informationen heranziehen, die aus sonstigen Quellen zur Verfügung stehen“. Wie dies mit der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung in Einklang zu bringen ist, die Ende Mai in Kraft tritt, geht aus der MaComp nicht hervor.

Seite 2: Geeignetheitsprüfung zusätzlich

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