Nach Ausstieg: Kein Anrecht auf Bestandsübertragung

Wichtiger Parameter für wechselwillige Vermittler bleibt dabei das Thema Bestandsübertragung daran, dass die Gesellschaften gerade bei erfolgreichen Generalvertretern und größerem Abrieb den Bestand kom- plett gegen vergütungspflichtige Übertragungen sperren.

Was tun?

Insofern gibt es beim Thema Bestandsübertragung kein allgemeingültiges Patentrezept, dem diesbezüglich wechselwillige AO-Vermittler folgen könnten. Als eine empfehlenswerte wie erfolgssteigernde Maßnahme hat sich an dieser Stelle die Zusammenarbeit mit Spezialisten bewährt, die beim Weg in die Unabhängigkeit rechtlich, fachlich und wirtschaftlich umfassende Unterstützung bieten.

Zudem können Bestandsumdeckungskonzepte hilfreich sein – besonders dann, wenn sie exklusiv auf eine Zielgruppe ausgerichtet sind. Dies bedeutet, dass mit einem oder mehreren Versicherern Vereinbarungen geschlossen werden, die eine einfache und unkomplizierte Umdeckung ermöglichen. Üblich sind Besitzstandsgarantien für den Altvertrag und die Übernahme bisheriger Prämien.

Ausnahme Gewerbeversicherung

Im Unterschied zur Privatsparte ist eine Bestandsübertragung von Gewerbeversicherungsverträgen mitunter möglich. So kann eine konfliktfreie Übertragung etwa in jenen Fällen gelingen, wenn der Versicherer den Bestandsverlust durch Umdeckung unbedingt vermeiden will. Hierbei ist ausdrücklich darauf zu achten, dass der ehemalige AO-Vermittler als Makler weiterreichende Sorgfaltspflichten als zuvor zu erfüllen hat.

Daher kann eine unkontrollierte Bestandsübertragung eines Gewerbeversicherungsvertrages erhebliche Haftungsrisiken mit sich bringen. Betroffene Vermittler sind demzufolge gut beraten auch an dieser Stelle auf die profunde Expertise von entsprechenden Spezialisten zu setzen.

IDD könnte Verbesserungen bringen

Was bleibt? Mit Blick in die Zukunft könnte zumindest beim Thema Bestandsübertragungen ein Umdenken bei Versicherern ausgelöst werden. So wurden durch die EU- Versicherungsvertriebsrichtlinie sowie IDD-Regelungen zur Angemessenheit und zu zulässigen Vergütungsmodellen neu gefasst, um eventuellen Interessenskonflikten zum Nachteil des Verbrauchers wirksam vorzubeugen.

Unmissverständlich setzt der Gesetzgeber somit die Beachtung des Endkundeninteresses in den Fokus der Versicherungsberatung und -betreuung. Infolgedessen besteht die berechtigte Chance, dass die formulierten Richtlinien der IDD mittelfristig dazu führen, dass sich die Assekuranz auch beim Thema „Wer betreut meinen Vertrag?“ unumwunden dem Verlangen des Policeninhabers zu unterwerfen hat und im Zuge dessen auf Wunsch des Kunden eine (vergütungspflichtige) Bestandsübertragung zur Pflicht für alle Beteiligten werden könnte. Nicht nur ehemalige AO-Vermittler würden ein solches Vorgehen durch die Versicherer sicherlich begrüßen.

Foto: Shutterstock

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