Ab dem 1. Januar 2027 tritt das Altersvorsorgedepot an die Stelle der Riester-Rente. Wer ein Altersvorsorgedepot vererben will, muss allerdings eine Regel aus dem Einkommensteuerrecht beachten: Nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner übernehmen das geförderte Vermögen ohne Abzüge. Den Weg dafür hat der Gesetzgeber bereits frei gemacht. Verstirbt ein Sparer vor Rentenbeginn, behält der Staat einen Teil der Förderung ein, außer das Vermögen fällt an den Ehepartner.
So funktioniert die Förderung des Altersvorsorgedepots ab 2027
Die Förderlogik ist einfacher als beim bisherigen Riester-Modell. Künftig gewährt der Staat eine Grundzulage in Höhe von 50 Cent für jeden eingezahlten Euro, bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 Euro. Für den darüber liegenden Betrag sinkt die Zulage auf 25 Cent je Euro, begrenzt auf einen geförderten Höchstbeitrag von 1.800 Euro. Maximal erhalten Sparer damit 540 Euro Zulage pro Jahr. Zugleich sollen die Effektivkosten des künftigen Standardprodukts laut Bundesregierung auf höchstens 1,0 Prozent begrenzt werden.
Kann man das Altersvorsorgedepot vererben? Nur Ehepartner bleiben verschont
Für den Erbfall gilt beim Altersvorsorgedepot dieselbe Regel, die schon bei der Riester-Rente greift. Nach Paragraf 93 des Einkommensteuergesetzes gilt eine Verwendung als schädlich, sofern gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht bestimmungsgemäß ausgezahlt wird. Die Folge sind Rückforderungen von Zulagen und Steuervorteilen. Eine Ausnahme gibt es nur für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Übertragen sie das geförderte Vermögen im Todesfall auf einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag, bleibt die Förderung erhalten. Voraussetzung ist, dass beide nicht dauernd getrennt lebten und ihren Wohnsitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum hatten.
Schädliche Verwendung bei der Altersvorsorge: Das droht Kindern und Erben
Fällt das Altersvorsorgedepot hingegen an Kinder, Enkel, Geschwister oder einen unverheirateten Lebenspartner, kommt die schädliche Verwendung uneingeschränkt zum Tragen. Der Anbieter wickelt das Depot ab und überweist die Summe, wobei die bezogenen Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen abgezogen werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Erträge bleiben zwar dem Erben erhalten, unterliegen aber nachträglich der Einkommensteuer. Ein Altersvorsorgedepot lässt sich damit nicht beliebig vererben, ohne dass der Fiskus einen Teil der Förderung zurückfordert.
| Erbe | Förderung bleibt erhalten? | Erbschaftsteuerlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | Ja, bei Übertragung auf eigenen Vertrag | 500.000 Euro |
| Kinder | Nein, Zulagen werden einbehalten | 400.000 Euro |
| Enkel | Nein | 200.000 Euro |
| Unverheiratete Partner / sonstige Personen | Nein | 20.000 Euro |
Wichtig für die Beratungspraxis
Besonders unverheiratete Paare trifft die Regelung doppelt: Sie verlieren nicht nur die Förderung, sondern werden erbschaftsteuerlich zudem der Steuerklasse III zugeordnet, die nur einen Freibetrag von 20.000 Euro vorsieht. Ehegatten und Kinder erhalten deutlich mehr.
Wer bereits einen Riester-Vertrag besitzt, muss deshalb nicht sofort handeln. Laut Deutscher Rentenversicherung bleiben laufende Verträge unverändert bestehen, und ein Wechsel ins Altersvorsorgedepot ist freiwillig. Dieser Wechsel zieht keine Erstattung bereits bezogener Förderleistungen nach sich. Neue Riester-Verträge nach dem alten Modell können jedoch ab 2027 nicht mehr abgeschlossen werden.
Beratungsbedarf: BVK und GDV streiten über das Standardprodukt
Eine Allianz-Umfrage mit rund 1.500 Befragten verdeutlicht den großen Beratungsbedarf: Drei von vier Riester-Bestandskunden äußern den Wunsch nach Unterstützung bei der zukünftigen Altersvorsorgeplanung, und 58 Prozent bevorzugen beim möglichen Wechsel ein persönliches Gespräch. Michael H. Heinz, Präsident des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute, übt Kritik an früheren Vorhaben, das Standardprodukt ausschließlich digital abschließbar zu machen, und bezeichnet dies als „Frontalangriff auf Verbraucherschutz, Beratungsqualität und den gesamten Berufsstand der Versicherungsvermittler“. Zugleich fordert er: „Beratung muss auch im neuen Fördersystem uneingeschränkt gelten.“ Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft widersprach dieser Kritik.
Was Vermittler beim Altersvorsorgedepot jetzt klären sollten
Für die Beratung entsteht daraus ein konkreter Anlass. Wer ein Altersvorsorgedepot abschließen und hinter auch vererben will, sollte wissen, welcher Teil des geförderten Vermögens erhalten bleibt. Dieselbe Vererbungslogik gilt bereits heute für bestehende Riester-Verträge. Besonders bei unverheirateten Paaren rückt deshalb die Nachlassplanung in den Blick, etwa über ergänzende Verfügungen oder eine Absicherung mithilfe anderer Vorsorgeformen.














