Bauherrenhaftpflichtversicherung: Was ist versichert, wenn sich ein Grundstück senkt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Der IV. Zivilsenat entschied unter dem Aktenzeichen IV ZR 246/25. Die amtliche Entscheidungsdatenbank des Gerichts weist dazu den 28. Oktober 2026 aus, den die Datenbank rechtsprechung-im-internet.de als Entscheidungsdatum führt und stellt ein PDF-Dokument bereit.
In der Datenbank rechtsprechung-im-internet.de erschien die Entscheidung allerdings erst später. Das amtliche Signal der Datenbank rechtsprechung-im-internet.de, ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz, das zusammen mit der juris GmbH bereitgestellt wird, führt dasselbe Aktenzeichen mit einem Veröffentlichungsvermerk vom 6. November 2026, 23:08 Uhr. Eine eigene Pressemitteilung gab der BGH dazu nicht heraus. In der Pressemitteilungsliste des Jahres 2026 taucht das Verfahren nicht auf.
Worum es in dem Verfahren geht
Der in der Datenbank sichtbare Leitsatz-Anriss verweist auf Ziffer 7.14 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie auf „Senkungen von Grundstücken“. Nach dieser Fundstelle geht es um die Reichweite des Risikoausschlusses für Grundstückssenkungen in einer Bauherren-Haftpflichtversicherung. Der Leitsatz lautet: „Der in einer Bauherren-Haftpflichtversicherung in Ziff. 7.14 (2) AHB enthaltene Risikoausschluss für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch ,Senkungen von Grundstücken‘ entstehen, greift bei rein bodenmechanischen Veränderungen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Absenkung des Bodenniveaus führen und die Geländeoberfläche unberührt lassen, nicht ein.“
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Aktenzeichen | IV ZR 246/25 |
| Senat | IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
| Entscheidungsdatum (in der BGH-Datenbank als „Erscheinungsdatum“ geführt) | 28. Oktober 2026 |
| Veröffentlichungsvermerk | 6. November 2026, 23:08 Uhr, rechtsprechung-im-internet.de |
| Pressemitteilung des BGH | nicht auffindbar (Stand: 7. November 2026) |
Die AHB als Grundlage vieler Bauherren-Policen
Die AHB veröffentlicht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Musterbedingungswerk der Branche und stellt sie zum Download bereit. Daneben führt der Verband ein eigenes Muster, die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung (AVB Private BauherrenHV)“ mit Stand Mai 2020. Der GDV gibt dieses Muster ausdrücklich unverbindlich zur fakultativen Verwendung bekannt. Ziffer 7.14 AHB schließt Haftpflichtansprüche aus Sachschäden aus, die entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Bauherrenhaftpflichtversicherung: Was ist versichert - und was bleibt offen?
Nach dem Leitsatz greift der Ausschluss nicht bei rein bodenmechanischen Veränderungen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Absenkung des Bodenniveaus führen und die Geländeoberfläche unberührt lassen. Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück. Vorinstanzen waren das Landgericht Berlin (Urteil vom 10. November 2023, 23 O 327/22) und das Kammergericht (Urteil vom 15. Oktober 2025, 23 U 149/23).
Ziffer 7.14 gehört zu den allgemeinen GDV-Musterbedingungen AHB, die Haftpflichtverträgen unterschiedlicher Sparten zugrunde liegen. Das GDV-Muster für die private Bauherrenhaftpflicht nimmt Schäden durch Senkungen eines Grundstücks und Erdrutschungen in Abschnitt A1-6.1 ausdrücklich in den Versicherungsschutz auf, nimmt Sachschäden am Baugrundstück selbst davon aber aus.
Keine Reaktionen aus der Branche
Stellungnahmen des GDV, des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) oder einzelner Haftpflichtversicherer lagen bis zum 7. November 2026 nicht vor. Auch ein Medienecho war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ; auf rechtsprechung-im-internet.de ist sie seit dem 6. November 2026 abrufbar.













