Einbruchsgefahr durch Baugerüst: Was Versicherte ihrer Hausratversicherung melden müssen

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Ein Baugerüst erleichtert Einbrecher den Weg.
Foto: adobe.stock/Liudmila
Baugerüste erhöhen das Einbruchsrisiko.

Ein Baugerüst erleichtert nicht nur Handwerkern die Arbeit. Und es bietet auch Einbrechern neue Zugangswege in Wohnungen und Büros. Was viele nicht wissen: Unter Umständen besteht eine Meldepflicht gegenüber der Hausratversicherung.

Ein Gerüst an der Hausfassade ist für viele Renovierungsvorhaben unvermeidlich – ob für einen neuen Anstrich oder eine Wärmedämmung. Doch was handwerklich notwendig ist, schafft gleichzeitig ein Sicherheitsproblem: Einbrecher nutzen Baugerüste als Aufstiegshilfe und gelangen so in Stockwerke, die sonst kaum erreichbar wären. „Durch ein Gerüst kann sich die Gefahr für einen Einbruch deutlich erhöhen“, sagt Christine Gilles, Expertin für Sachversicherungen bei der R+V Versicherung.

Bewohner sollten während der Bauphase Fenster und Balkontüren konsequent geschlossen halten und alle Türen zusätzlich abschließen – auch in den oberen Etagen. Leitern, Werkzeuge und Baumaterial gehören nach Feierabend weggeschlossen oder gesichert, die Gerüstzugänge sollten abgesperrt sein.

Wertgegenstände und wichtige Unterlagen sollten zudem nicht offen sichtbar aufbewahrt werden. Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Einbruch, gilt: sofort die Polizei informieren, am Tatort nichts verändern oder aufräumen und den Schaden anschließend der Versicherung melden. Eine regelmäßige Dokumentation von Wertgegenständen – Fotos, Belege, Seriennummern – erleichtert im Schadensfall die Regulierung erheblich.

Baugerüst als Gefahrerhöhung: Meldepflicht prüfen

Was viele Versicherte nicht auf dem Radar haben: Ein Baugerüst kann versicherungsrechtlich relevant sein. „Wir sprechen dabei von einer ‚Gefahrerhöhung'“, erklärt Christine Gilles. „Die entsprechenden Regelungen finden sich dann in den Versicherungsbedingungen.“ Ob und wann eine Meldepflicht gegenüber der Hausratversicherung besteht, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Ähnliches gilt für andere Veränderungen rund um Wohnung und Haus – etwa wenn eine Wohnung über mehrere Wochen leersteht oder sich im Erdgeschoss plötzlich ein Gewerbebetrieb ansiedelt. Welche Situationen meldepflichtig sind, ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich geregelt.

Im Zweifel empfiehlt Gilles, die Veränderung schriftlich zu melden – per E-Mail oder über das Kundenportal. Die Versicherung prüft dann, ob und wie sich das Risiko verändert. „Im Zweifel ist es immer besser, eine Veränderung zu viel zu melden als zu wenig“, betont die R+V-Expertin. Häufig bleibt der Beitrag trotz der Mitteilung unverändert.


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