Mit zwei Urteilen vom 13. März 2025 (Az. III ZR 40/24 sowie III ZR 426/23) klärte der Bundesgerichtshof, unter welchen Voraussetzungen eine Wahlleistungsvereinbarung im Krankenhaus wirksam ist. Beide Entscheidungen drehen sich um die Chefarztbehandlung. Diese Leistung spielt auch für jede Krankenhauszusatzversicherung eine zentrale Rolle. Gesetzlich Versicherte sollten die Urteile deshalb kennen, bevor sie einen Klinikvertrag unterschreiben.
Die beiden BGH-Urteile im Überblick
Im ersten Fall ging es um eine Wahlleistungsvereinbarung, die eine Vertretung des Wahlarztes durch einen anderen Arzt ohne besondere Voraussetzungen erlaubte (Az. III ZR 40/24). Eine solche Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie auf Initiative des Krankenhausträgers oder des Wahlarztes zustande kommt. So entschied der BGH am 13. März 2025.
Im zweiten Verfahren bestätigten die Karlsruher Richter den sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag (Az. III ZR 426/23). Demnach kann das Krankenhaus selbst Vertragspartner für wahlärztliche Leistungen sein, ein gesonderter Vertrag mit dem Wahlarzt ist nicht nötig. Als Wahlarzt kommt dabei nur ein angestellter oder ermächtigter Arzt infrage. Er muss zudem eine Qualifikation oberhalb des Facharztstandards mitbringen.
Was Wahlleistungen im Krankenhaus bedeuten
Rechtsgrundlage ist Paragraf 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Danach dürfen Kliniken Wahlleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung nur unter drei Bedingungen gesondert berechnen. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Außerdem müssen eine schriftliche Vereinbarung vorliegen und die Entgelte angemessen sein.
Gesetzlich Versicherte haben auf solche Leistungen keinen Anspruch. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt ausschließlich die allgemeinen Krankenhausleistungen. Wahlleistungen müssen Patienten deshalb privat bezahlen oder über eine Krankenhauszusatzversicherung abdecken. Dazu zählen neben der chefärztlichen Betreuung auch das Ein- oder Zweibettzimmer sowie die Übernachtung einer Begleitperson.
Ist eine Chefarztbehandlung für Kassenpatienten möglich?
Ja, allerdings nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese übernimmt nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Wer sich dennoch vom Chefarzt behandeln lassen möchte, muss die Leistung deshalb privat bezahlen oder über eine Krankenhauszusatzversicherung absichern.
Was Chefarztbehandlung und Einzelzimmer kosten
Chefärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet, wobei dabei meist ein Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz angesetzt wird. Dabei mindert sich die Privatliquidation laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg um 25 Prozent. Bei niedergelassenen Ärzten sind es 15 Prozent. Welche Beträge für einzelne Wahlleistungen zusammenkommen, zeigen Beispielwerte der Allianz Private Krankenversicherung.
| Wahlleistung | Beispielhafte Kosten |
|---|---|
| Einzelzimmer-Zuschlag | 120 bis 200 Euro pro Tag |
| Zweibettzimmer-Zuschlag | 50 bis 150 Euro pro Tag |
| Chefarzt-Visite | 30 bis 80 Euro pro Termin |
| Chefärztliche Operation | mehrere hundert bis über 1.000 Euro zusätzlich |
| Übernachtung Begleitperson | bis zu 150 Euro pro Tag |
Zusätzlich fällt für jeden Krankenhausaufenthalt der gesetzliche Eigenanteil an. Er liegt laut Allianz derzeit bei zehn Euro pro Tag und ist auf 28 Tage im Jahr begrenzt. Ab 2027 soll der Betrag auf 15 Euro steigen.
Krankenhauszusatzversicherung: Nachfrage wächst weiter
Laut dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) stieg die Zahl aller privaten Zusatzversicherungen im Jahr 2025 um etwa 873.000 auf 32,2 Millionen Verträge. Dazu zählt auch die Krankenhauszusatzversicherung. Dies entspricht einem Anstieg von 2,8 Prozent. Insgesamt wuchs die Zahl sämtlicher PKV-Versicherungen - Voll- und Zusatzversicherungen zusammengenommen - um 0,9 Millionen auf fast 41 Millionen.
| Jahr | Zusatzversicherungen gesamt | Veränderung zum Vorjahr |
|---|---|---|
| 2023 | 29,84 Millionen | plus 2,0 Prozent |
| 2024 | 31,02 Millionen | plus 4,0 Prozent |
| 2025 | 32,2 Millionen | plus 2,8 Prozent |
„Der Wunsch nach zusätzlicher Absicherung ist ungebrochen. Viele Versicherte erkennen die Notwendigkeit privater Vorsorge und ergänzen das [gesetzliche System]“, sagt Thomas Brahm, Vorsitzender des PKV-Verbandes. Wie groß der Anteil der Krankenhauszusatzversicherung an diesem Wachstum ist, lässt sich aus den Verbandszahlen allerdings nicht ablesen. Der PKV-Verband weist die Zusatzversicherungen in seinen Pressemitteilungen nicht einzeln nach Sparten aus.
Wahlleistungsvereinbarung: Worauf Patienten achten müssen
Die Vereinbarung muss laut Paragraf 17 Absatz 2 KHEntgG vor der Erbringung schriftlich geschlossen werden. Bei vorheriger Information genügt die Textform. Zudem muss die Klinik den Patienten vorab über Inhalt und Entgelte unterrichten.
Patienten können eine Wahlleistungsvereinbarung jederzeit form- und fristlos kündigen, ohne Begründung und mit sofortiger Wirkung. Darüber hinaus gilt ein Koppelungsverbot. Eine Vereinbarung über die gesondert berechenbare Unterkunft darf deshalb nicht davon abhängen, ob der Patient auch sonstige Wahlleistungen wie die Chefarztbehandlung vereinbart (Paragraf 17 Absatz 4 KHEntgG).













