Diebstahl im Urlaub: Wer zahlt für den Schaden?

Foto: BdV/Achenbach
Bianca Boss, BdV-Vorständin

Endet ein erlebnisreicher Urlaubstag mit einem aufgebrochenen Hotelzimmer, sitzt der Schock tief. Doch wer kommt für die gestohlenen Wertsachen wie Handy, Laptop oder Schmuck auf? Der Bund der Versicherten (BdV) klärt über Versicherungsschutz bei Diebstahl im Urlaub auf.

„Handelt es sich um einen Einbruchdiebstahl in ein verschlossenes Hotelzimmer oder eine abgeschlossene Ferienwohnung, bietet die Hausratversicherung mit ihrer integrierten Außenversicherung den besten Schutz“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Über die Außenversicherung sind von zu Hause mitgebrachte Dinge versichert, die während einer Reise im In- und Ausland gestohlen werden. Allerdings gibt es einige Versicherer, die hiervon Bargeld und Wertsachen ausschließen. Verbraucher sollten den Vertrag vor Abschluss daher stets auf Ausschlüsse hin prüfen, so Boss. 

Wichtige Info: Bei einem einfachen Diebstahl erhalten Versicherte keine Leistungen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Reisende ihre Wertgegenstände ungeschützt auf einer Parkbank vergessen oder auf dem Badehandtuch liegen lassen.

Täter könnten ungehindert an ihre Beute gelangen und Versicherungen stufen dies als grob fahrlässiges Herbeiführen eines Schadens ein. „Werden Reisende allerdings mit Androhung von Gewalt zur Herausgabe ihrer Wertsachen gedrängt, stuft die Hausratversicherung dies als räuberische Erpressung ein und würde den Verlust zum Neuwert erstatten“, sagt Boss.

Ein weiterer Punkt, auf den es sich zu achten lohnt, ist der Einschluss von weiteren abschließbaren Urlaubsunterkünften wie Schiffskabinen. Insbesondere bei älteren Hausrat-Policen sind meist nur sogenannte „Gebäude oder feste Behausungen“ wie unter anderem Hotelzimmer oder Feriendomizile mitversichert.

Neuere Verträge hingegen schließen oftmals eine größere Bandbreite an Unterkünften ein. Die Außenversicherung ist Vertragsbestandteil jeder Hausratversicherung und gilt weltweit. Mit ihr ist alles geschützt, das sich nur ‚vorübergehend‘ – unternehmensindividuell definiert, oftmals drei Monate – außerhalb des Versicherungsorts befindet. Wichtig: Bei der Außenversicherung ist die Entschädigungsleistung gedeckelt, beispielsweise auf zehn Prozent der Versicherungssumme. Näheres sollten Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der unterschiedlichen Regelungen bei ihrem Versicherer erfragen.

Diebstahl aus Reisefahrzeug 

Werden Wertgegenstände aus dem Reisefahrzeug wie einem Wohnmobil entwendet, kann eine Inhaltsversicherung für Reisefahrzeuge oder eine Campingversicherung eine gute Option sein – teilweise bietet aber auch die bestehende Hausratversicherung in bestimmten Grenzen Versicherungsschutz; hier lohnt sich die schriftliche Anfrage beim Hausratversicherer.

Je nach Tarif können über die Inhalts- oder Campingversicherung zum Beispiel neben dem beweglichen Inventar zusätzlich Unterhaltungselektronik sowie Sportausrüstungen abgesichert werden, aber auch das Vorzelt, Markisen oder Solaranlagen. Für diese Dinge besteht dann meist Schutz gegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung, unter anderem durch Brand, Explosion, Sturm, Hagel oder Blitzschlag, Überschwemmung sowie Diebstahl und Raub.

Einbruch ins Zuhause 

Und was passiert, wenn während des Urlaubs in das zurückgelassene Haus oder die Wohnung eingebrochen wird? Für diesen Fall gilt dieselbe Regelung: Werden Hausratgegenstände gestohlen, greift die Hausratversicherung nur bei Einbruchdiebstahl, nicht aber bei einfachem Diebstahl. Würden beispielsweise Gegenstände von der Terrasse entwendet, wäre das kein Einbruchdiebstahl und es bestünde grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Viele Versicherer bieten laut Boss aber Tarife an, die auch den einfachen Diebstahl bestimmter Gegenstände mitversichern. Auch hier lohnt es sich, Rücksprache mit dem eigenen Versicherer zu halten.

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