Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 10. September 2026 den Entschädigungsfall für die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, festgestellt. Das Institut ist nicht mehr in der Lage, die Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Bereits am 4. September 2026 hatte die Bafin beim Amtsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Gericht eröffnete das Verfahren über das Vermögen des Instituts am selben Tag und bestellte Lucas Flöther zum Insolvenzverwalter.
Die Frankfurter Filiale ist eine rechtlich unselbständige Drittstaatenzweigstelle der Bank Sepah mit Sitz in Teheran. Das Mutterinstitut befindet sich vollständig in iranischem Staatsbesitz. Infolge der EU-Sanktionen gegen die Bank Sepah hatte die deutsche Zweigstelle keinen Zugang mehr zum europäischen Zahlungsverkehr – eine Situation, die den Betrieb dauerhaft unlösbar machte.
Eine systemische Gefahr geht von der Insolvenz nicht aus. Die Bilanzsumme des Instituts belief sich zum 31. Dezember 2025 auf 50,4 Millionen Euro. Die Bafin stuft das Institut als nicht systemrelevant ein; eine Bedrohung für die Finanzstabilität bestehe nicht.
Einlagensicherung greift: EdB kontaktiert Betroffene
Die Einlagen bei der Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, sind nach dem Einlagensicherungsgesetz geschützt. Das Institut ist Mitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Mit der offiziellen Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bafin ist die rechtliche Voraussetzung geschaffen, dass die EdB die Ansprüche der Einleger prüft und Beträge bis zu 100.000 Euro erstattet. In besonderen Ausnahmefällen kann die Entschädigungssumme auch darüber hinausgehen.
Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den elf verbliebenen Einlegern aufnehmen. Darüber hinaus ist die Filiale Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken (BdB). Dieser übernimmt nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der die gesetzliche Grenze übersteigt – bis zur jeweiligen individuellen Sicherungsgrenze.










