Testament verfassen: Diese Fehler machen den letzten Willen ungültig

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Der letzte Wille
Foto: adobe.stock/Butch
Für ein gültiges Testament braucht es keinen Notar

Wer keinen letzten Willen hinterlässt, überlässt anderen die Entscheidung. Doch auch wer ein Testament verfasst, kann durch ungenaue Formulierungen oder Formfehler scheitern. Was dabei rechtlich zählt, veranschaulichen drei aktuelle Gerichtsurteile. Eines davon dreht sich um einen Kneipenblock.

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich ausschließlich nach Verwandtschaftsgrad und Familienstand. Wer unverheiratet mit seinem Partner zusammenlebt, eine Patchwork-Familie hat oder einzelne Angehörige oder Freunde besonders bedenken möchte, sollte seinen letzten Willen schriftlich festhalten. „So lässt sich der Nachlass nach den eigenen Vorstellungen regeln und späteren Streitigkeiten kann vorgebeugt werden“, sagt Tobias Klingelhöfer, Rechtsexperte beim Versicherer Arag.


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Für ein gültiges Testament braucht es keinen Notar. Es kann grundsätzlich handschriftlich verfasst werden, entscheidend ist aber, dass der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Ort und Datum sind zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, weil sie helfen, die zeitliche Einordnung zu erleichtern, falls mehrere Testamente existieren oder Zweifel an der Gültigkeit entstehen. Wer komplexe Vermögensverhältnisse hat, sollte sich zusätzlich notariell beraten lassen.

Häufige Fehler betreffen ungenaue oder widersprüchliche Formulierungen, bei denen unklar ist, wer tatsächlich erben soll oder welche Gegenstände einzelnen Personen zufallen sollen. Problematisch ist auch, wenn frühere Testamente zwar ersetzt werden sollen, dies aber nicht eindeutig erklärt wird. Fehlende Unterschriften oder maschinengeschriebene Texte machen ein privatschriftliches Testament unwirksam. „Wer seinen letzten Willen klar und verständlich formuliert, erspart den Hinterbliebenen häufig langwierige Auseinandersetzungen“, sagt Klingelhöfer.

Kneipenblock, Scherenhälften und Demenz: Was Gerichte zuletzt entschieden

Dass es für ein gültiges Testament nicht auf das Papier ankommt, sondern auf die Einhaltung der Formvorschriften, zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg. Ein Gastwirt hatte auf einem einfachen Kneipenblock lediglich den Spitznamen seiner Partnerin notiert, verbunden mit dem Hinweis, sie bekomme alles. Der Zettel war datiert und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben. Die Richter sahen die Voraussetzungen eines wirksamen Testaments als erfüllt an, weil der Testierwille eindeutig erkennbar war (Az.: 3 W 96/23).

Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange der Erblasser testierfähig ist. Wie eindeutig ein solcher Widerruf ausfallen kann, zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt: Ein Mann hatte sein Testament mittig zerrissen und beide Hälften anschließend in seinem Schließfach aufbewahrt. Die Richter werteten das Dokument dennoch als widerrufen. Das bewusste Zerreißen bringe klar zum Ausdruck, dass der letzte Wille nicht mehr gelten sollte. Dass die Fragmente noch aufbewahrt wurden, spielte dabei keine Rolle (Az.: 21 W 26/25).

Eine Demenzerkrankung bedeutet nicht automatisch, dass jemand kein Testament mehr errichten darf. Entscheidend ist die Testierfähigkeit: Wer trotz einer beginnenden oder leichteren Demenz noch versteht, welche Folgen seine Entscheidung hat, und seinen Willen frei bilden kann, darf weiterhin testieren. Das Landgericht Frankenthal hat dies bestätigt. Erst wenn die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass diese Einsicht fehlt, ist ein Testament unwirksam (Az.: 8 O 97/24).

Aufbewahrung und Überprüfung: Der letzte Wille muss auch gefunden werden

Ein Testament nützt wenig, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Besonders sicher ist die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht: Dort wird es im Zentralen Testamentsregister erfasst und nach dem Todesfall automatisch eröffnet, sodass der letzte Wille tatsächlich berücksichtigt wird.

„Ein Testament sollte nicht erst im hohen Alter oder in einer akuten Notsituation geschrieben werden“, sagt Klingelhöfer. Heirat, Scheidung, die Geburt von Kindern oder größere Vermögensveränderungen können Anlass sein, einen bestehenden letzten Willen anzupassen. Wichtig sei vor allem, dass er eindeutig, vollständig und rechtlich wirksam formuliert ist.

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